April 2026

Arbeitsrecht

Fehlverhalten: Kündigung ohne Abmahnung auch bei Tätlichkeit ohne erhebliche Gewaltanwendung

Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.

Mehrfaches Fehlverhalten des Arbeitnehmers

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist seit 2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 7.10.24 fand ein Meeting über Neuerungen mit dem Teamleiter und seiner Arbeitsgruppe statt. Während dieses Meetings klebte der Arbeitnehmer aus Adressaufklebern des Arbeitgebers etwas auf ein Pult bzw. an eine Wand in der Halle. Am 22.10.24 sah der Gruppenleiter den Arbeitnehmer vor der Ausladeluke in der Halle mit seinem privaten Smartphone in der Hand. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt. Nachdem der Teamleiter sich dem Arbeitnehmer genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier!“, stieß den Teamleiter mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mit dem rechten Fuß in dessen Richtung, wobei er ihn berührte. Danach äußerte der Arbeitnehmer etwas gegenüber dem Teamleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger. Nachdem der Teamleiter den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verlassen hatte, befasste sich dieser sich erneut mit seinem Smartphone. Von dem Vorfall existieren Videoaufnahmen.

Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer

Einen Tag später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Am selben Tag erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und teilte mit, dass die Stellungnahme abschließend sei. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht.

So stellten die Parteien den Sachverhalt dar

Der Arbeitnehmer behauptete, er habe bei dem leichten Tritt ohne Verletzungsabsicht gehandelt. Der Arbeitgeber gab an, am 7.10.24 habe der Arbeitnehmer mit Adressaufklebern ein Hakenkreuz auf die rückseitige Wand der Halle geklebt. Auf die Aufforderung des Teamleiters, dies zu unterlassen, habe er entgegnet, dass dieser ihm nichts zu sagen habe. Den Hinweis, dass so etwas verboten sei, habe der Arbeitnehmer mit der Bemerkung kommentiert, dass ihm das egal sei. Der Arbeitgeber meint, wegen der Vorfälle sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hannover gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Vorfall vom 7.10.24 könne nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Der Vorfall vom 22.10.24 rechtfertige die außerordentliche Kündigung und beide Vorfälle zusammen die ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht.

So sah es das Landesarbeitsgericht

Das LAG sah das anders. Es kam zum Ergebnis, dass die Berufung begründet ist. Die außerordentliche Kündigung vom 29.10.24 sei wirksam. Für die Kündigung bestehe ein wichtiger Grund nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: gemäß § 626 Abs. 1 BGB). Es lägen Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.

Solche Tatsachen seien in dem Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Teamleiter am 22.10.24 zu sehen. Mit seinem Verhalten habe der Arbeitnehmer eine Tätlichkeit gegenüber diesem begangen. Damit verstoße er erheblich gegen die ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen nach § 241 Abs. 2 BGB. Dies könne „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung sein.

Quelle — LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.8.2025, 15 SLa 315/25,

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Täuschung: Fristlose Kündigung wegen Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne vorherigen Arztkontakt

Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.

Das war geschehen

Der Arbeitnehmer ist seit 2018 als IT-Consultant tätig. Am 19.8.2024 meldete er sich für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.8.2024 als arbeitsunfähig. Er erwarb über eine Internet-Plattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt – weder persönlich noch telefonisch oder digital – fand nicht statt. Die Bescheinigung wies die Form eines klassischen „Muster 1b“ der ehemals papiergebundenen AU auf, nannte unter anderem „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode.

Die Bescheinigung akzeptierte der Arbeitgeber zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente durch den erfolglosen elektronischen Datenabgleich mit der Krankenkasse und interne Ermittlungen. Am 18.9.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Arbeitnehmer behauptete zunächst erfolgreich, krank gewesen zu sein

Der Arbeitnehmer behauptete eine tatsächliche Erkrankung, sowie – hinsichtlich der Urlaubsumwandlung – eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund war der Arbeitnehmer zunächst erfolgreich.

Landesarbeitsgericht arbeitgeberfreundlich

Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Erstens sei die AU-Bescheinigung durch Vorlage einer Bescheinigung, die nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (hier: §§ 4 und 5 AUR) entspräche, in ihrem Beweiswert stark erschüttert. Danach darf Arbeitsunfähigkeit nur nach einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Hier sei jedoch lediglich ein Fragebogen ausgefüllt worden, ohne ärztlichen Gesprächs- oder Untersuchungskontakt.

Arbeitnehmer täuschte bewusst

Auch habe der Arbeitnehmer bewusst getäuscht: Durch die Wortwahl („Fernuntersuchung“) und das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nahe dem Musterformular habe er beim Arbeitgeber den Eindruck einer medizinisch fundierten Untersuchung erweckt. Die Plattform habe ausdrücklich auf einen geringeren Beweiswert der Variante ohne Gespräch hingewiesen. Der Arbeitnehmer habe sich die Arbeitsunfähigkeit „erschlichen“ mit dem Ziel der Entgeltfortzahlung. Diese Pflichtverletzung sei erheblich. Sie sei ein Vertrauensbruch, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertige. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich.

Schließlich verneinte das Gericht eine wirksame Vereinbarung, wonach die Arbeitsunfähigkeit in Urlaub umgebucht worden sei: Eine solche Umbuchung führe nicht automatisch zum Verzicht auf das Kündigungsrecht bei Täuschung.

Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025, 14 SLa 145/25

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Bundessozialgericht: Mindestlohn und private Nutzung des Firmenwagens

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. So hat es das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden.

Firmenwagen als einzige Vergütung

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab.

Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach. Denn der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt.

So entschied das Bundessozialgericht

Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr stehe nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.

Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.

Quelle — BSG, Urteile vom 13.11.2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23

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Baurecht

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an

Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.

Das vereinbarten die Vertragsparteien

Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 musste der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.

Diese Leistungen wurden erbracht

In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.

So entschied das Kammergericht

Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Klageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.

Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1b AÜG nichtig. Gerade, weil die Klägerin sich in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber erbringen musste. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.

Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.

Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24

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Vergütungsanspruch: Planungsbüro: Verzugszinsen bei Kündigungsvergütung

Die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen ist eine Entgeltforderung und daher mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verzug und während der Rechtshängigkeit zu verzinsen. Diese planerfreundliche Auffassung vertritt das Landgericht (LG) Koblenz.

Das verlangte das Planungsbüro

Der Auftraggeber hatte wegen Streits über angepasste Bauzeitenpläne einem Generalplanungsbüro frei gekündigt. Im Prozess verlangte das Büro neben der Kündigungsvergütung auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, auch auf das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen. Das LG Koblenz sprach dem Büro den Anspruch zu.

Rechtsgrundlagen

Eine Entgeltforderung ist eine Geldforderung, die als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen geschuldet wird. Maßgeblich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 288 BGB). Danach beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) oder neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB).

Fraglich war bisher, ob auch die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen eine solche Entgeltforderung im Sinne des Abs. 2 ist, da keine weitere Leistung erbracht wird. Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass es sich bei der Kündigungsvergütung für die nicht erbrachten Leistungen um eine Entschädigung handelt. Das hatte zur Konsequenz, dass die Forderung nur mit dem allgemeinen Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen war.

Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Diese Rechtslage ist aber seit einem bahnbrechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024 überholt. Dort hatte der EuGH entschieden, dass es sich auch bei der Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie handelt. Damit wird auch das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

Quelle — LG Koblenz, Urteil vom 11.7.2025, 8 O 119/23, Abruf-Nr. 249277 unter www.iww.de

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Familien- und Erbrecht

Sorgerechtsverfahren: Umgangsvereinbarung: Beeinflussung des Kindes durch Elternteil

Die Umgangsvereinbarung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch den anderen Elternteil zurückgeführt werden. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Das war geschehen

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte sich ein elfjähriger Junge nach der Trennung der Eltern vom Vater abgewandt und zunehmend Umgänge mit ihm verweigert. Die fünfjährige Schwester besuchte ihren Vater regelmäßig. Die im Sorgerechtsverfahren eingesetzte Sachverständige hatte sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater ausgesprochen, obwohl der Junge kontinuierlich den Wunsch nach einem Verbleib bei seiner Mutter geäußert hatte. Die Sachverständige hatte der Mutter ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine aktive Beeinflussung und trotz der unstreitigen Förderung begleiteter Vater-Sohn-Umgänge eine bindungsfeindliche Haltung attestiert. Diese habe die Verweigerung des Kindes erzeugt. Da sie daraus schloss, dass die Mutter nur bedingt erziehungsfähig sei, hielt sie eine Umsiedlung des Sohnes zum Vater für kindeswohldienlich. Der mittlerweile fast 13-jährige Sohn hatte im Verfahren mitgeteilt, dass er sich Kontakte beim Vater erst wieder vorstellen könne, wenn dieser nicht mehr auf einen Umzug zu ihm bestehen würde.

So sah es das Oberlandesgericht

Das OLG hat dem Wunsch der Kinder entsprechend den Aufenthalt bei der Mutter festgelegt und ihr die elterliche Sorge allein übertragen. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sei angesichts des eskalierten Elternkonflikts nicht mehr denkbar.

Kindeswille durch Sachverständige missachtet

Die Sachverständige habe einseitig das aus der Perspektive des Sohnes nachvollziehbar negativ bewertete Verhalten des Vaters nicht mit in ihre Erwägungen aufgenommen. Der für die sog. PAS (Parental Alienation Syndrome [Deutsch: Eltern-Kind-Entfremdungssyndrom])-These übliche Zirkelschluss, der eine Umgangsverweigerung auf eine manipulative Beeinflussung durch die Mutter zurückführe, ohne weitere Faktoren für die Verweigerung miteinzubeziehen, sei als Grundlage für eine Sorgerechtsentscheidung untauglich. Die empfohlene Intervention werde dem komplexen Geschehen einer Umgangsverweigerung nicht gerecht und würde zu einer kindeswohlschädlichen Missachtung des zu beachtenden Willens des Kindes führen.

Verantwortung für die Situation auch beim Vater

Auch der Vater trage Verantwortung für die noch Jahre nach der Trennung hochstrittige Familiensituation. So habe er unter anderem der Mutter ständig Verletzungen der Gesundheitssorge vorgeworfen und so teilweise notwendige ärztliche Behandlungen erschwert; zudem habe er bei der Hausratsteilung Möbel und Spielzeug der Kinder herausverlangt. Außerdem habe er die Mutter wegen eines mutmaßlichen Dienstvergehens bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt und den neuen Lebensgefährten der Mutter wegen Kindesmissbrauch angezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil auf den vom Vater vorgelegten Audiodateien zu hören gewesen war, dass er das betroffene Mädchen suggestiv wiederholt zu Angaben zum vermeintlichen Missbrauch bringen wollte.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.1.2026, 7 UF 88/25, PM 3/26

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Erbrecht: Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung

Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Erbe dann den Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen.

Das war geschehen

Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege.

Es lag ein Auftragsverhältnis vor

Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben.

Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte.

Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant

Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten.

So verteilt sich die Beweislast

Entscheidend ist, dass der, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können.

Quelle — LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24

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Mietrecht und WEG

Mietminderung: Streit um Schimmel: Was muss der Vermieter und was der Mieter beweisen?

Bei Streit über Feuchtigkeitsschäden trägt der Vermieter zunächst die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss aller gebäudeseitigen Ursachen. Erst wenn feststeht, dass das Gebäude dem technischen Stand bei Errichtung entspricht und keine relevanten Baumängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass die Schäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. Liegen bauliche Besonderheiten vor, die Schimmel begünstigen können (z. B. Wärmebrücken, ältere Fenster), muss der Vermieter zusätzlich nachweisen, dass bei zumutbarem Heiz- und Lüftungsverhalten – zwei- bis dreimal tägliche Stoßlüftung – kein Schimmel entstehen würde. So hat es das Landgericht (LG) Gießen klargestellt.

Mieter minderten Miete wegen Schimmel – Vermieter kündigte fristlos Die Mieter minderten die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs. Streitig war, ob die Feuchtigkeitsschäden bauliche Ursachen hatten oder auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter zurückzuführen waren. Da die Mieter nicht auszogen, erhob der Vermieter Räumungsklage.

Amtsgericht und Landgericht vermieterfreundlich

Das AG gab der Räumungsklage statt. Die Mieter legten Berufung ein. Ohne Erfolg. Die ergänzende Beweisaufnahme beim LG ergab, dass das Gebäude dem bei Errichtung geltenden Stand der Technik entsprach, auch wenn bauliche Gegebenheiten, wie Wärmebrücken und ältere Fenster, Schimmel begünstigen konnten. Der Sachverständige stellte jedoch fest, dass bei zwei- bis dreimaliger täglicher Stoßlüftung keine Schimmelbildung aufgetreten wäre. Tatsächlich hatten die Mieter nur ein- bis zweimal wöchentlich gelüftet.

Der Vermieter müsse zunächst alle gebäudeseitigen Ursachen, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können, ausschließen. Erst, wenn dieser Nachweis gelingt, trage der Mieter die Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen. So konkretisierte es das LG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Da der Vermieter bauliche Ursachen ausgeschlossen hatte und das festgestellte Lüftungsverhalten deutlich unzureichend war, bestand kein Minderungsrecht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzug war wirksam.

Quelle — LG Gießen, Urteil vom 6.6.2025, 1 S 171/23

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Bundesgerichtshof: Schnee- und Eisglätte: Vermieterin haftet

Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den ­Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal klargestellt.

Das war geschehen

Die Klägerin war Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus. Für die Gehwege auf dem Grundstück nahm eine GmbH für die Vermieterin im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Im Mietvertrag der Parteien ist bestimmt, dass die Klägerin die Betriebskosten unter anderem für die Schneebeseitigung und das Streuen bei Glatteis nach dem „Eigentumsanteil“ tragen muss. Zudem sieht der Mietvertrag vor, dass die Klägerin auch die Zugangswege vor dem Haus und den Gehweg reinigen, dort Schnee und Eis beseitigen und bei Glätte streuen muss. Die Klägerin ist zur Vornahme dieser Arbeiten nur insoweit verpflichtet, als diese nicht anderweitig vorgenommen und die Kosten nicht über die Betriebskostenumlage abgerechnet werden.

Am 30.1.2017 stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses gegen 7.30 Uhr auf dem zum Haus führenden Weg, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet. Dieser Weg sei nicht von Glatteis befreit gewesen, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden sei. Bei dem Sturz habe sich die Klägerin schwerwiegend verletzt, über einen langen Zeitraum Schmerzen erlitten und sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen müssen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen.

So entschieden Amts- und Landgericht

Das Amtsgericht (AG) hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds gerichteten Klage diesbezüglich in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH sieht den Vermieter in der Pflicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Der Vermieter kann sich zur Erfüllung der ihn hinsichtlich der Beseitigung von Schnee und Eis treffenden vertraglichen ­Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zwar eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen, für dessen Verschulden er aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 278 S. 1 Alt. 2 BGB) wie für eigenes Verschulden rechtlich einstehen muss. Der Vermieter kann dann primär in Anspruch genommen werden. Er muss seinerseits sehen, ob er einen Regressanspruch hat.

Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen selten auf den Mieter delegiert

Der Mieter muss sich also nicht auf den deliktischen Ersatzanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den die Schnee- und Eisräumung tatsächlich ausführenden Unternehmer verweisen lassen. Vielmehr kann er sich auf den vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter berufen. Denkbar ist allerdings, dass der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wegen Schnee und Eis auf den Mieter delegiert, sodass dieser sich eines Dritten bedienen könnte. Das wird aber gerade bei Wohnungseigentumsanlagen selten vereinbart.

Quelle — BGH, Urteil vom 6.8.2025, VIII ZR 250/23

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Verbraucherrecht

Betrugsopfer: Geldwäsche bei Barabhebung an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20 bis 30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat den Beklagten zum Schadenersatz verurteilt.

Klägerin war Opfer eines Betrugs

Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten.

Beklagter hielt sich ebenfalls für ein Opfer

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen, so das OLG.

Leichtfertige Geldwäsche

Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft. Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte.

Unbekannter „Freund“

Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, die er bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseitegeschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.

Das hätte dem Beklagten verdächtig vorkommen müssen Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit verschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil à 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2025, 29 U 100/24, PM 62/25

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(Kein) Schadenersatz: Patient haftet nicht für eine Beschädigung des Zahnarztstuhls

Ein Mann suchte im Jahr 2024 eine Zahnarztpraxis auf und nahm im Behandlungszimmer auf dem Behandlungsstuhl Platz. Als sich der Patient auf dem Stuhl bewegte, war ein Knacken im Stuhl zu hören. „Nicht sein Problem“, urteilte das Amtsgericht (AG) München.

Arzt: Patient zwei Meter groß und ungeschickt

Nach Auffassung des Zahnarztes habe der Patient durch seine Größe und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Zahnarztstuhls beschädigt. Der Zahnarzt forderte seinen Patienten auf, den Schaden in Höhe der Reparaturkosten von rund 1.700 Euro zu ersetzen.

Sowohl der Patient als auch dessen Haftpflichtversicherung verweigerten jedoch eine Zahlung, weshalb der Zahnarzt seinen Patienten vor dem AG verklagte.

Amtsgericht wies Klage ab

Das AG wies die Klage ab. Ob der Mann das Eigentum am Stuhl durch seine Bewegung verletzt hat oder ob die Beschädigung des Stuhls auf das Alter des Stuhls und Verschleiß zurückzuführen ist, konnte dabei offenbleiben, da schon kein Verschulden des Mannes vorlag. Nach Aussage einer Zeugin hat sich der Mann auf dem Stuhl so positioniert, das heißt sich bewegt, um es sich bequem zu machen, wie es bei allen Patienten üblich sei. Die Bewegung des Beklagten sei dabei auch nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen.

Auch der persönlich angehörte Arzt konnte nicht angeben, worin denn das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Mannes liegen solle. Der Mann habe sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der 0-Position befunden habe. Auch der Mann gab an, dass er sich lediglich in der Art, wie er es gewöhnlich mache, versucht habe, es sich auf dem Behandlungsstuhl bequem zu machen.

Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim „Positionieren“, weder bei dem Mann noch bei anderen Patienten, egal welcher Körpergröße. Der Mann durfte – auch bei einer Körpergröße von etwa zwei Metern – davon ausgehen, dass der ihm vom Arzt zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet ist und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält. Aus welchem Grund der Mann hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle — AG München, Urteil vom 12.8.2025, 283 C 4126/25, PM 34/25

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Schenkungsteuer: 20.000 Euro zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.

Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang „üblich“ ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten. Nach Ansicht des FG muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren.

Beachten Sie — Das FG Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Denn für die Klärung der Konturen des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das FG eine grundsätzliche Bedeutung.

Quelle — FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, 4 K 1564/24,

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Verkehrsrecht

Verkehrssicherungspflicht: Kein Schadenersatz: Kollision eines Radfahrers mit einem auf den Radweg ragenden Ast

Das Landgericht (LG) Magdeburg hat die Klage eines Radfahrers abgewiesen. Dieser hatte Schmerzensgeld von mindestens 2.000 Euro und Schadenersatz von 424,07 Euro gefordert, weil er mit dem Fahrrad gestürzt sei und sich verletzte habe.

Ast hatte in den Radweg hineingeragt: Fahrradfahrer verletzt Der Kläger behauptet, er habe am ‌14‌.‌10‌.‌2024‌ in Magdeburg gegen 13:30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau einen bestimmten Radweg befahren. Nachdem er einen dortigen Parkplatz mit seinem Fahrrad passiert habe, sei er mit der Lenkstange seines Fahrrads gegen einen aus der Hecke herausgebrochenen Ast gestoßen. Der Ast habe in den Radweg hineingeragt. Den Ast habe er aus seinem Blickwinkel heraus nicht erkennen können. Nachdem sich die Lenkstange seines Fahrrads in dem Ast verfangen habe, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg gestürzt. Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden.

Verkehrssicherungspflicht verletzt?

Der Kläger meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte.

Landgericht wies Klage ab

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die beklagte Stadt war aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der betreffenden Straße und des in ihrer Nähe verlaufenden Radwegs nicht verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten Gartenbaubetrieb zu kontrollieren. Vielmehr konnte sich die Stadt darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen würde.

Kläger musste umsichtiger fahren

Der Kläger seinerseits musste seine Fahrweise so einrichten, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. Soweit der Ast in Höhe des Lenkers in die Fahrbahn hineinragte, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Befahrens des Radwegs mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem in den Radweg hineinragenden Hindernis zum Stehen zu bringen. Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger das behauptete Auftreffen seines Fahrrads auf den Ast und den behaupteten Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zu der in der Nähe des Radwegs befindlichen Hecke eingehalten hätte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle — LG Magdeburg, Urteil vom 30.2.2025, 10 O 240/25, PM 33/35

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Haftungsfrage: Betriebsgefahr bei Kollision zwischen Motorradhelm und Fasan

Verwirklicht sich die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeugs, wenn ein fliegender Fasan den Soziusfahrer auf einem Motorrad zu Fall bringt? Diese Frage hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in zweiter Instanz entschieden.

Fasan gegen Sozius – Fasan „gewinnt“

Passiert war Folgendes: Der spätere Kläger war Ende April 2023 gegen 19 Uhr als Sozius auf dem Motorrad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung im Emsland unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der das Motorrad steuernde Versicherungsnehmer auf geschätzte 130-140 km/h. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.

Landgericht: Versicherung haftet nicht

Vor dem Landgericht (LG) Osnabrück nahm der Kläger in der Folge die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro in Anspruch. Das LG lehnte eine Haftung der Beklagten allerdings vollständig ab: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (hier: § 7 Abs. 1 StVG) ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht.

Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – nämlich der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

Oberlandesgericht widerspricht: Kläger erhält Schmerzensgeld Anders hat nun das OLG auf die Berufung des Klägers entschieden. Der vom Kläger erlittenen Schaden sei im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden. Der Kläger habe sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrads vorwärtsbewegt, nur deswegen habe es zu dem Zusammenstoß kommen können.

Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h hätten bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Klägers ursächlich geworden seien. Dies zeige sich anschaulich daran, dass der Fasan durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Es komme daher auch nicht darauf an, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Auch höhere Gewalt liege – wie bei einem „normalen“ Wildunfall – nicht vor.

Das OLG sprach dem Kläger demnach Schmerzensgeld zu, dessen Höhe es unter Verweis auf sogenannte Schmerzensgeldtabellen mit 17.000 Euro bemaß. Ein Mitverschulden aufgrund der fehlenden Schutzkleidung sei im Übrigen – jedenfalls beim Beifahrer – nicht anzunehmen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.

Quelle — OLG Oldenburg, Urteil vom 24.9.2025, 5 U 30/25, PM 22/25

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Haftungsfrage: Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

„Der nächste Winter kommt bestimmt.“ Und damit wird es auch wieder Streit um Räum- und Streupflichten sowie sich daraus ergebenden Haftungsfragen geben. In einer wichtigen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) München die dabei anzulegenden Maßstäbe klargestellt.

LKW-Fahrer stürzte auf Betriebsgelände

Ein LKW-Fahrer lieferte auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der LKW-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht (AG) München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Klage abgewiesen

Das Gericht wies die Klage ab. In seinem Urteil nahm es Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts (OLG) München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u.a. aus: Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. Das OLG München hat zur Streupflicht von Parkplätzen Folgendes klargestellt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen.

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen.“

Vereinzelte Glättebildung genügt nicht

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle — AG München, Urteil vom 25.2.2025, 173 C 24363/24, PM 36/25

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Russland-Sanktionen: Sparkasse durfte nicht die Auszahlung verweigern

Der gewöhnliche Zahlungsverkehr wird nicht ohne Weiteres von der EU-Verordnung „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“, erfasst. Eine Sparkasse durfte deshalb nicht die Auszahlung eines von einem in Moskau ansässigen Unternehmen auf das Konto eines deutschen Unternehmens gezahlten Betrag verweigern. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.

Sparkasse hinterlegte Geld der Kundin beim Amtsgericht

Die Klägerin unterhält ein Konto bei der beklagten Sparkasse. Sie begehrt die Freigabe von rund 37.000 Euro. Die Sparkasse hatte diesen Betrag wegen eines vermuteten Verstoßes gegen die Sanktionen der EU gegen Russland bei dem Amtsgericht (AG) hinterlegen lassen. Der Betrag stammt von einem in Moskau ansässigen Unternehmen und wurde im Frühjahr 2022 auf das Konto der Klägerin geleistet. Die Klägerin behauptete, der Betrag sei einem Kaufvertrag über die Lieferung von Zentrifugalpumpen zuzuordnen.

Landgericht und Oberlandesgericht: Geld ist freizugeben

Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Freigabe des hinterlegten Geldes verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hielt auch das OLG für unbegründet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Ausführung des Zahlungsauftrags der Klägerin abzulehnen, führte der Senat aus. Die Voraussetzungen für eine Hinterlegung lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an einem Hinterlegungsgrund.

Es hätten keine begründeten, objektiv verständlichen Zweifel über die Person des Schuldners vorgelegen. Unstreitig sollte die Klägerin die Empfängerin des angewiesenen Betrags sein. Auch sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe seien nicht gegeben. Die in Moskau ansässige Gesellschaft unterfalle nicht der EU-Verordnung Nr. 269/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“. Die in Moskau ansässige Geschäftspartnerin der Klägerin gehöre nämlich nicht zu den im Anhang der Verordnung aufgeführten Personen. Der Sinn und Zweck der Verordnung erfasse auch keine pauschale Verweigerung von Überweisungen aus Russland.

Die Ausführung der Überweisung verstieße auch nicht gegen die EU-Verordnung Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage der Ukraine destabilisieren“. Hier sei keine mit der Verordnung verbotene „Finanzhilfe“ zu befürchten. Der gewöhnliche Zahlungsverkehr gelte ausweislich der Erwägungsgründe nicht als „Finanzmittel oder Finanzhilfe im Sinne der Sanktionsverordnung“, führte der Senat weiter aus.

Die Berufung wurde nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 22.9.2025, 3 U 111/23, PM 71/25

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Duales System: „Die typische Reise der Schuhkartons“ und das Verpackungsgesetz

Schuhkartons sind „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend bei den privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Schuhverkäufer, die ihre Schuhe in Schuhkartons zum Verkauf anbieten, müssen sich daher an einem dualen System beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme dieser Verpackungen zu gewährleisten.

Unternehmen wollte keine verpackungsrechtlichen Beiträge zahlen

Die Klägerin, ein deutschlandweit tätiges Schuhhandelsunternehmen, wendet sich gegen ihre Beitragspflicht für die im Schuhhandel anfallenden Schuhkartons. Sie hatte bei der Beklagten u. a. beantragt, sie für drei bestimmte Schuhkartons für Schuhe ihrer Eigenmarke von der verpackungsrechtlichen Beitragspflicht zu befreien. Diese Schuhkartons seien keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ihre Kunden beließen die Kartons typischerweise in ihren Filialen und nähmen sie nicht mit nach Hause. Die Beklagte hat diese Feststellung abgelehnt.

Verwaltungsgericht: Beteiligungspflicht besteht

Die hiergegen gerichtete Klage hat das VG abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Systembeteiligungspflicht der Klägerin für die Schuhkartons ihrer Eigenmarken festgestellt. Diese Schuhkartons sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes, weil sie überwiegend beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dies hat ein vom VG zur Frage des typischen Marktwegs von Schuhkartons als sachverständiger Zeuge angehörter Geschäftsführer eines Unternehmens für Verpackungsmarktforschung nachvollziehbar dargelegt. Diese Betrachtung hat zutreffend den Gesamtmarkt Schuhe im Bundesgebiet inklusive des Online- und Versandhandels mit Schuhen in den Blick genommen und nicht lediglich die Eigenmarken der Klägerin. Das Verpackungsgesetz lässt diese typisierte Betrachtung zu. Daraus folgt die Beteiligungspflicht auch für die Schuhkartons der Klägerin.

Quelle — VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2025, 9 K 539/22, PM vom 28.11.2025

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Freiberufler und Gewerbetreibende: Wirtschafts-Identifikationsnummer: Pflicht-Angabe im Impressum

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Website oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.

Hat ein wirtschaftlich Tätiger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, betreibt aber eine geschäftsmäßige Website oder einen anderen digitalen Dienst, muss er stattdessen seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum bereithalten.

Quelle — Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026

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Berechnung der Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht /  Basiszinssätze

Zeitraum Zinssatz
01.07.2025 bis 31.12.2025 1,27 Prozent
01.01.2025 bis 30.06.2025 2,27 Prozent
01.07.2024 bis 31.12.2024 3,37 Prozent
01.01.2024 bis 30.06.2024 3,62 Prozent
01.07.2023 bis 31.12.2023 3,12 Prozent
01.01.2023 bis 30.06.2023 1,62 Prozent
01.07.2022 bis 31.12.2022 -0,88 Prozent
01.01.2022 bis 30.06.2022 -0,88 Prozent
01.07.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
01.01.2021 bis 30.06.2021 -0,88 Prozent
01.07.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
01.01.2020 bis 30.06.2020 -0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019 -0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018 -0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017 -0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016 -0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015 -0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014 -0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013 -0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013 -0,13 Prozent