Mai 2026

Arbeitsrecht

Politische Meinungsäußerung: Kündigung wegen antiisraelischen Posts in sozialen Medien?

Eine fristlose Kündigung wegen eines propalästinensischen Posts ist nicht gerechtfertigt, wenn weder Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen wird. So sieht es das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.

Fußballspieler fristlos gekündigt

Hintergrund des Streits war die fristlose Kündigung eines Fußballspielers. Dieser postete mehrere propalästinensische und zugleich antiisraelische Instagram-Posts nach dem Angriff von islamistischen Terroristen auf Israel. Einen Post schloss er mit der Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“ ab, deren Strafbarkeit umstritten ist. Den Ausspruch verstehen viele als Aufruf zur Vernichtung des Staates Israel (und seiner Bewohner). Andere halten eine gewaltfreie Deutung für möglich. Der Spieler löschte den Post nach wenigen Minuten.

Der Arbeitgeber suspendierte den Arbeitnehmer. Die Kündigung erfolgte, nachdem dieser, ohne den River-Sea-Slogan zu wiederholen, gepostet hatte, sich von den Äußerungen nicht zu distanzieren.

So sahen es die Gerichte

Das Arbeitsgericht (ArbG) hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber verlor auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz. Der Post mit der umstrittenen Parole könne eine fristlose Kündigung schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil der Verein im Nachgang auf sie verzichtet und sich stattdessen für eine Suspendierung und ein klärendes Gespräch entschieden habe. Die späteren Posts seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und überwogen Arbeitgeberinteressen. Da der Arbeitnehmer in diesen Posts weder den Hamas-Terror gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen habe, sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Der Arbeitnehmer kündigte seinerseits fristlos.

Quelle — LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2025, 3 SLa 254/24

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Mutterschutzlohn: Referenzzeitraum bei schwankender Vergütung

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist grundsätzlich der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum zugrunde zu legen. Dieser ist regelmäßig auch maßgeblich, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann gemäß § 18 S. 2 MuSchG für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen sein. So hat das BAG im Jahr 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist. Weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns im aktuellen Fall tatsächliche Feststellungen fehlten, hat das BAG ihn an das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zurückverwiesen.

Quelle — BAG, Urteil vom 9.9.2025, 5 AZR 286/24

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Arbeitnehmer: Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsplatzverlust: Begünstigte Besteuerung

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster handelt es sich bei Abgeltungs-zahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubs-anspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern sind.

Das war geschehen

Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt.

Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.

Bundesfinanzhof ist gefragt

Das FG hat die Revision zum einen wegen der im Ergebnis abweichenden Entscheidung des FG Hamburg und zum anderen wegen der Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald eine höchstrichterliche Entscheidung geben.

Quelle — FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E; Rev. BFH, VI R 23/25; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, 6 K 80/18

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Baurecht

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Arbeitsrecht am Bau: Auf die Vertragsart kommt es an

Verpflichtet sich ein Leistungserbringer, Arbeitnehmer auf einer Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisung einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern einen Dienstvertrag, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist. Ein solcher Dienstvertrag ist grundsätzlich wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (hier: § 1b S. 1 AÜG) nichtig. Hat der Auftraggeber aufgrund des nichtigen Vertrags die Arbeitsleistungen ihm überlassener Arbeitskräfte erhalten, steht dem Verleiher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Auftraggeber zu. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Auftraggeber erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. So hat es das Kammergericht (KG) in Berlin entschieden.

Das vereinbarten die Vertragsparteien

Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Im Jahr 2023 hatte der Beklagte auf mehreren Bauvorhaben nicht näher spezifizierte Bauarbeiten durchzuführen. Er beauftragte die Klägerin durch eine als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vereinbarung damit, für ihn Leistungen auf diesen Bauvorhaben zu erbringen. Den Gegenstand dieses Subunternehmervertrags bezeichneten die Parteien mit „HLS-Installationen, 2 AK“. Weitere Angaben zum Vertragsgegenstand enthielt die Vereinbarung nicht, insbesondere umfasste sie kein Leistungsverzeichnis. In § 2 des Vertrags heißt es, dass der Klägerin das Leistungsverzeichnis des Generalunternehmervertrags zwischen einem nicht näher bezeichneten Generalunternehmer und der Beklagten bekannt sei. In § 3 vereinbarten sie eine Vergütung von 24 Euro pro Stunde.

Diese Leistungen wurden erbracht

In der Zeit bis Dezember 2023 erbrachte die Klägerin durch mehrere Arbeitskräfte Leistungen für den Beklagten im Umfang von mehr als 100.000 Euro, die der Beklagte bezahlte. Für weitere Leistungen im Dezember 2023 und Januar 2024 stellte die Klägerin dem Beklagten weitere Rechnungen über Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, die sich auf insgesamt 29.160 Euro belaufen. Die Klägerin behauptet, auch diese Leistungen durch ihre Mitarbeiter erbracht zu haben. Der Beklagte bestreitet dies. Zudem ist er der Ansicht, die Klägerin habe Arbeiter eingesetzt, die über keine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt hätten, weshalb der Subunternehmervertrag nichtig sei. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung der 29.160 Euro zzgl. Zinsen.

So entschied das Kammergericht

Das KG wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Klageanspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 631 Abs. 1 BGB). Dazu müsste der streitgegenständliche „Subunternehmervertrag“ zwischen den Parteien als Bauvertrag oder sonstiger Werkvertrag zu qualifizieren sein. Das sei nicht der Fall. Denn dazu hätte sich die Klägerin verpflichten müssen, dem Beklagten einen Werkerfolg zu erbringen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein solcher Werkerfolg wird weder durch die schriftliche Vertragsurkunde definiert, noch tragen die Parteien vor, dass sie mündlich eine dahingehende Zusatzvereinbarung getroffen hätten, den Beklagten bei seinen Leistungen mit ihren Arbeitskräften zu unterstützen.

Der Klageanspruch ergibt sich nach dem KG auch nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Zwar handelt es sich bei dem „Subunternehmervertrag“ mit dem o. g. Vertragsgegenstand um einen Dienstvertrag. Allerdings ist dieser Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG bzw. § 134 BGB i. V. m. § 1b AÜG nichtig. Gerade, weil sich die Klägerin in dem Vertrag nicht zu einem Werkerfolg, sondern nur zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ist nicht erkennbar, worin diese Dienstleistung bestanden haben soll, wenn nicht darin, dass die Klägerin ihre Arbeitskräfte dem Beklagten überlässt, damit sie ihn bei den Leistungen unterstützen, die er gegenüber seinem Auftraggeber zu erbringen hatte. Genau das sei Arbeitnehmerüberlassung.

Schließlich ergebe sich der Klageanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Wenn ein Unternehmen seine Arbeitskräfte einem anderen Unternehmen aufgrund eines Vertrags überlässt, der – wie im vorliegenden Fall – wegen Verstoßes gegen § 1b AÜG nichtig ist, kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Verleihers aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dieser Anspruch ist auf Herausgabe dessen gerichtet, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Arbeitskräfte entlohnt hat. Damit ein solcher Anspruch zugesprochen werden kann, muss somit feststehen, in welchem Umfang der Beklagte die Arbeiter der Klägerin in Anspruch genommen hat und wie hoch der Lohn dieser Arbeiter ist, den der Beklagte bislang erspart hat. Beides steht nicht fest.

Quelle — KG Berlin, Urteil vom 25.11.2025, 21 U 200/24

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Brandschutzplanung: Vertragsklausel mit Leistungsgrenze bei Fachingenieurleistungen entbindet Objektplaner nicht

Eine Vertragsklausel, dass solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen, entbindet den Objektplaner Gebäude nicht von der Pflicht, die Brandschutzplanung „mitzudenken“. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Architekt muss Brandschutz berücksichtigen

Daher hat das OLG den Gebäudeplaner für eine unzureichende Brandschutzplanung zu 50 Prozent in Mithaftung genommen. Begründung: Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Jeder ein Gebäude planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, damit hieraus eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann und seine Planung eine geeignete Grundlage für die mangelfreie Errichtung des Gebäudes ist. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung bedürfen. Dann muss der Objektplaner auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinweisen und hinwirken.

Architektenpflichten bleiben bestehen

Eine Klausel im Architektenvertrag, dass Leistungen für den Brandschutz nicht Bestandteil dieser Vereinbarung seien und der Bauherr für diese und die weiteren genannten Leistungen geeignete Fachingenieure beauftrage, ist nach Wortlaut und Interessenlage dahin auszulegen, dass nur solche Architektenleistungen nicht geschuldet sind, die der Planung durch einen Fachingenieur bedürfen. Jedenfalls entbindet die Klausel den planenden Architekten nicht von der Pflicht, auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners für den Brandschutz hinzuweisen und hinzuwirken. Denn der Architekt kann nicht darauf vertrauen, dass der Bauherr und das bauausführende Unternehmen von sich aus die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners erkennen. Er kann auch nicht darauf vertrauen, dass die fehlende Planung des Brandschutzes im Rahmen der Objektüberwachung bemerkt wird.

Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 8 U 17/24

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Familien- und Erbrecht

Drei-Zeugen-Testament: Unwirksamkeit eines Nottestaments

Auf eine Beschwerde im Erbscheinverfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit der Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments befasst. Für den Beschwerdeführer waren dabei die hohen Nachweishürden nachteilig.

Es ging um ein Drei-Zeugen-Testament

Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hat in einem Drei-Zeugen-Testament den Beschwerdeführer als Alleinerben eingesetzt. In ihrer Wohnung wurde am Tag der Errichtung des Testaments der schlechte Allgemeinzustand der Erblasserin festgestellt. Sie wurde vom Notarzt versorgt, der diesen Zustand attestierte. Eine Einweisung in ein Krankenhaus hat sie abgelehnt und eine Belehrung über die möglicherweise damit einhergehenden Konsequenzen unterschrieben. Später hat auch die Bereitschaftsärztin, die die Erblasserin aufgesucht und versorgt hat, auf die Lebensgefahr hingewiesen. Gegen 17.00 Uhr am 13.3.20 hat die Erblasserin ein Dreizeugentestament errichtet. Dieses wurde nur von den drei Zeugen unterschrieben, nicht jedoch von der Erblasserin, die am 18.3.20 verstarb.

Der eingesetzte Erbe hat einen Alleinerbschein beantragt, den das Nachlassgericht verweigerte. Im Rahmen der Beschwerde befasste sich das OLG mit der Angelegenheit. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Unterschrift fehlte – Testament unwirksam

Aufgrund der fehlenden Unterschrift der Erblasserin sei das nach § 2250 Abs. 2 BGB errichtete Testament unwirksam. Die Unterschrift des Erblassers gehöre zu den zwingenden Erfordernissen des unterschriftsfähigen Erblassers. Fehle sie, sei das Testament unwirksam. Die Unterschrift sei nur entbehrlich, wenn der Erblasser nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung der drei Zeugen nicht habe schreiben können.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Nachlassgerichts sei die Erblasserin noch in der Lage gewesen, das Testament zu unterschreiben.

Überdies sei das Testament auch deswegen unwirksam, weil die Unerreichbarkeit eines Notars nicht bewiesen sei. Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts und der Notarkammer seien am Tag der Testamentserrichtung in München mindestens zwölf Notare bis 17 oder 18 Uhr erreichbar gewesen.

Quelle — OLG München, Beschluss vom 4.11.2025, 33 Wx 174/25 e

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Erbstreit: Unbekannter Erbe: Keine Nachlasspflegschaft bei nur unklarer Erbquote

Der Erblasser setzte in seinem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben ein. Zwischen den Beteiligten ist streitig, mit welcher Quote sie Erben geworden sind. Die Ehefrau meint, ihr gebühre wegen des noch vorzunehmenden Zugewinnausgleichs eine Erbquote von 1/2. Die anderen Beteiligten gehen hingegen von einer Erbquote von jeweils 1/4 aus. Doch reicht das aus, um eine Nachlasspflegschaft zu erreichen? Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt entschieden.

Die Argumente der Ehefrau

Die Ehefrau brachte noch weitere Argumente vor: Zum Nachlass gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Zudem sei eine vom Erblasser erteilte postmortale Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden. Die Kinder verfügten ohne Rücksprache mit ihr über den Gesamtnachlass. Daher beantrage sie Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die das Nachlassgericht dann auch entsprechend angeordnet hatte.

Oberlandesgericht: Hier ist der Erbe nicht „unbekannt“, ...

Das OLG: Hier ist kein Raum für eine Nachlasspflegschaft. Ein Erbe ist „unbekannt“ i. S. d. Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn das Nachlassgericht keine Kenntnis hat, wer als Erbe berufen ist, und es sich auch nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist.

... sondern es bestand nur Streit über die Quote

Hier ist aber gerade nicht streitig, ob die Frau neben den Kindern des Erblassers Miterbin geworden ist. Stehen demnach die Erben nach dem Erblasser fest, sind sie – auch wenn Streit über die jeweilige Quote besteht –, nicht unbekannt im oben genannten Sinne. Ist zwischen den Erben lediglich die jeweilige Erbquote strittig, berührt dies nicht die Verwaltung des Nachlasses, sondern nur die Auseinandersetzung.

Quelle — OLG München, Beschluss vom 27.10.2025, 33 Wx 219/25 e,

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Mietrecht und WEG

Mietvertrag: Wohnraum: Wirksame Befristung wegen geplanter Baumaßnahmen

Für eine wirksame Befristung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB) muss der Vermieter die beabsichtigten baulichen Maßnahmen bei Vertragsschluss schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Die Beschreibung muss dem Mieter ermöglichen, zu erkennen, welche Arbeiten seine Wohnung betreffen und weshalb deren Durchführung im bewohnten Zustand erheblich erschwert wäre. Eine Erschwernis liegt vor, wenn die Maßnahmen bei fortbestehendem Mietverhältnis mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wären. Für die Wirksamkeit der Befristung ist es unschädlich, dass eine behördliche Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorliegt. Ausreichend ist die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. So sieht es das Amtsgericht (AG) Berlin-Wedding.

Befristeter Mietvertrag geschlossen: Mieter zog nicht aus

Ein Vermieter schloss 2019 mit dem Mieter einen bis zum 30.11.2024 befristeten Wohnraummietvertrag. Die Befristung beruhte auf im Vertrag ausführlich beschriebenen umfangreichen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die nach Auszug durchgeführt werden sollten. Der Mieter hielt die Befristung für unwirksam, da die angekündigten Maßnahmen genehmigungsrechtlich zweifelhaft seien und es sich um Arbeiten handele, die auch im laufenden Mietverhältnis möglich wären. Nach Ablauf der Befristung zog der Mieter nicht aus; der Vermieter klagte auf Räumung.

Räumungsklage begründet

Das AG hält die Räumungsklage für begründet. Die Befristung sei wirksam. Nach § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse der Vermieter dem Mieter den Befristungsgrund schriftlich und hinreichend konkret mitteilen. Bei beabsichtigten baulichen Maßnahmen sei die Art der Arbeiten so zu beschreiben, dass der Mieter erkennen könne, welche Eingriffe seine Wohnung betreffen und dass deren Durchführung während eines bestehenden Mietverhältnisses erschwert würde. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Vermieter die geplanten Arbeiten im Mietvertrag detailliert aufgeführt habe.

Eine Erschwernis liege nicht nur vor, wenn der Mieter die Maßnahmen nicht dulden müsse. Erfasst werde jeder ­bedeutende Mehraufwand des Vermieters. Kleinere Arbeiten oder bloße Schönheitsreparaturen scheiden aus, da sie ohne Weiteres in einem bewohnten Zustand durchführbar seien. Die hier vorgesehenen Bodenarbeiten in allen Räumen sowie eine vollständige Badsanierung seien jedoch Maß­nahmen von erheblichem Gewicht, deren Umsetzung bei Verbleib des Mieters deutlich teurer wäre.

Etwaige Genehmigungen unerheblich

Unerheblich sei schließlich, dass die notwendige Genehmigung bei Vertragsschluss noch nicht vorgelegen habe. Für die Wirksamkeit der Befristung reiche es aus, wenn das Vorhaben im Grundsatz genehmigungsfähig sei, also keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Dies sei angesichts der inzwischen erteilten Genehmigung zu bejahen. Ergebnis: Das Mietverhältnis habe mit Ablauf der Befristung geendet.

Quelle — AG Berlin-Wedding, Urteil vom 23.6.2025, 18 C 4/25

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Betriebskostenabrechnungen: Digitale Belegeinsicht: keine Analogie zwischen Gewerbe- und Wohnraummiete

In Gewerbemietverhältnissen besteht ein Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originalbelege. Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur elektronischen Bereitstellung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. Eine analoge Anwendung scheidet aus, sagt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.

Abrechnung nur digital

Eine Vermieterin hatte Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht, die Abrechnungen aber nur digital bereitgestellt. Die Mieterin machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis sie Einsicht in die Originalbelege in Papierform erhalte. Das Landgericht (LG) Itzehoe wies die Klage der Vermieterin als „derzeit unbegründet“ ab. In der Berufung berief sie sich darauf, dass die elektronische Belegeinsicht nach dem seit 1.1.2025 geltenden Vierten Bürokratieentlastungsgesetz auch für ihr Mietverhältnis genüge.

Mieterin durfte Originalbelege einsehen

Damit hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Das OLG Schleswig bestätigte, dass die Mieterin Einsicht in die Originalbelege verlangen dürfe.

Der neue § 556 Abs. 4 S. 2 BGB erfasse nur Wohnraum. Für Gewerberaum sei eine Analogie weder geboten noch rück­wirkend möglich. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, eine vergleichbare Regelung einzuführen, und die Vertragsparteien auf eigene Vereinbarungen verwiesen. Maßgeblich bleibe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Belege in der Form vorzulegen sind, in der sie dem Vermieter selbst erteilt wurden. Eine digitale Bereitstellung sei nur zulässig, wenn der Vermieter die Belege selbst ausschließlich elektronisch erhalten habe.

Quelle — OLG Schleswig, Urteil vom 18.7.2025, 12 U 73/24

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Wohnungseigentum: Einsicht in Verwaltungsunterlagen: Antrag muss konkretisiert werden

Eine auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gerichtete Klage ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nach der Zivilprozessordnung (hier: § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sind. Die Unterlagen sind so konkret zu benennen, dass im Vollstreckungsverfahren festgestellt werden kann, ob der titulierte Anspruch aus § 18 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erfüllt ist.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er wisse nicht, welche Unterlagen existieren; dies ist eine Frage der Begründetheit (ob die konkret bezeichneten Unterlagen geführt werden), nicht der Zulässigkeit.

Beachten Sie – Einsichtsanträge sind vollstreckungsfähig zu formulieren (Dokumenttyp, Konto, Abrechnungszeitraum, konkrete Protokolle etc.). Pauschalanträge („sämtliche Verwaltungsunterlagen“) sind unzulässig. Der Unkenntnis über den genauen Unterlagenbestand ist ggf. durch gestufte Anträge oder vorgelagerte Informationsbeschaffung zu begegnen, nicht durch unbestimmte Antragsfassungen.

Quelle — LG Dortmund, Beschluss vom 20.8.2025, 17 T 28/25

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Verbraucherrecht

Fahrlässigkeit: Asche in der Biotonne: Feuerwehreinsatz „kostet“!

Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch eine Gemeinde für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.

Asche in Biotonne – Biotonne brennt

Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.0000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.

Kläger wollte nicht zahlen

Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.

Verwaltungsgericht: Kläger handelte grob fahrlässig

Dem ist das VG nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine andere Brandquelle ausgeschlossen werden.

Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.

Quelle — VG Gießen, Urteil vom 14.1.2026, 2 K 1652/22.GI, PM vom 15.1.2026

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Bundesgerichtshof: Prämienanspruch des Versicherers nach Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung

Hat sich der Versicherungsnehmer eine niedrige Prämie durch eine gefälschte Vorversicherer-Bescheinigung erschlichen, steht dem Versicherer nach der Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu, nicht aber die Prämie, die er ohne die Täuschung kalkuliert hätte. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH).

Rückzahlung der Schadenssumme

Zwar hat das Versicherungsvertragsgesetz (hier: § 39 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 VVG) Sanktionscharakter, denn die Regelung will dem Versicherer ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Doch die Sanktion liegt bereits darin, dass der Versicherungsnehmer die Prämie schuldet, ohne Versicherungsschutz gehabt zu haben. Im konkreten Fall musste er nach einem Schaden die Schadenssumme zurückzahlen, die der Versicherer an den Geschädigten geleistet hat.

Weitere Sanktionen nicht nötig

Einer weitergehenden Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem Versicherer bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des Versicherungsnehmers zugestanden hätte, bedarf es nicht. Der unredliche Versicherungsnehmer wird nicht bessergestellt als der redliche Versicherungsnehmer, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte. Dass der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis haftbar bleibt und er – wie jeder andere Gläubiger – das allgemeine Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers trägt, er mithin im Ausnahmefall faktisch das nach einer nicht risikogerecht kalkulierten Prämie übernommene Risiko tragen muss, ändert an dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung nichts.

Quelle — BGH, Urteil vom 19.11.2025, IV ZR 84/25

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Aufklärungspflicht: Streit um Kosten für eine Operation: Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Privatversicherung aufklären

Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich das Landgericht (LG) Frankenthal in einem Berufungsverfahren befasst. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Bei Privatpatienten gilt zudem der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen, so die Kammer.

Es ging um eine nicht bezahlte Arztrechnung

Im konkreten Fall ging es um eine Arztrechnung in Höhe von etwas mehr als 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte sich wegen Problemen bei der Nasenatmung in ärztliche Behandlung begeben, worauf der Arzt ihm den medizinischen Eingriff empfohlen hatte. Über die voraussichtlichen Kosten für die Operation wurde er nicht informiert. Nach dieser weigerte er sich, die Rechnung zu bezahlen. Die Operation sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. Im Gegenteil sei ihm von Mitarbeiterinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine Privatversicherung die Rechnung vollständig erstatten werde.

Amtsgericht und Landgericht verurteilten Patienten

Bereits das Amtsgericht (AG) hatte nach Beweisaufnahme den Patienten verurteilt, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen, unabhängig von der Höhe der Erstattung durch die Privatversicherung. Dieses Ergebnis hat das LG bestätigt.

Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht der Ärzte nicht nur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrer Patientinnen und Patienten. Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen. Bei Privatpatienten müsse man davon ausgehen, dass diese sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren, denn allein der Patient kenne die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen und die dementsprechende Regulierungspraxis.

Der Arzt dagegen sei auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen. Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt worden sei, habe dieser nicht beweisen können. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei zudem durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen.

Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen worden. Die Entscheidung des AG ist somit rechtskräftig.

Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 23.7.2025, 2 S 75/25, PM vom 28.11.2025

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Verkehrssicherungspflicht: Keine Haftung des Jagdpächters bei Sturz eines Dritten vom Hochsitz

Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies daher den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadenersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.

Obere Sprosse des Hochsitzes brach, Person stürzte hinab und verstarb

Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirks. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.

Keine Erfolgsaussicht der Klage

Die Kläger begehren Schadenersatz und Unterhalt. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Das OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte das OLG aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Personen, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Hochsitz nicht für Öffentlichkeit bestimmt

Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, das grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.

Keine unkontrollierte Ausweitung der Haftung

Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.

Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.2.2026, 11 U 9/25, PM 11/26

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Verkehrsrecht

Verhüllungsverbot: Autofahren mit Niqab: Berufung der Klägerin weitgehend erfolglos

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Berufung einer Frau, mit der sie erstrebte, mit einem Niqab Auto fahren zu dürfen, überwiegend zurückgewiesen.

Das war geschehen

Die Frau hat primär die Feststellung begehrt, dass sie trotz des straßenverkehrsrechtlichen Verhüllungsverbots beim Autofahren aus religiösen Gründen einen Niqab tragen darf, ohne hierfür einer behördlichen Ausnahmegenehmigung zu bedürfen. Hilfsweise hat sie beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungsverbot zu erteilen. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb vor dem VGH ohne Erfolg. Allerdings hat das Gericht unabhängig davon, dass der Frau kein Rechtsanspruch auf die Ausnahmegenehmigung zustehe, das beklagte Land wegen Ermessensfehlern in der ablehnenden Behördenentscheidung dazu verpflichtet, über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden.

So begründete das Gericht seine Entscheidung

Der VGH: Das Verbot in der Straßenverkehrsordnung (hier: § 23 Abs. 4 S. 1 StVO), das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgemäß. Es solle die Identifizierbarkeit des Fahrzeugführers bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfotos“) sicherstellen. Es diene damit der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Straßenverkehrsordnung diesen Rechtsgütern Vorrang vor der Religionsfreiheit einräume.

Die Frau habe auch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Das dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg zur Entscheidung über den entsprechenden Antrag der Klägerin eingeräumte Ermessen habe sich auch im Hinblick auf deren Religions- und Berufsfreiheit nicht so verdichtet, dass die Ausnahmegenehmigung zwingend zu erteilen sei. Eine solche Reduzierung des Ermessens könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Führen eines Fahrzeugs aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden könne. Auf solche Gründe könne sich die Frau schon deswegen nicht berufen, weil sie bisher ohne Niqab am Straßenverkehr teilgenommen und dabei regelmäßig auch Fahrten unternommen habe, bei denen es keine zwingenden Gründe für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs gegeben habe.

Ministerium muss neu entscheiden

Allerdings müsse das Ministerium für Verkehr über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu entscheiden, weil es das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Es habe die Bedeutung der Religionsfreiheit für die Klägerin nicht hinreichend gewürdigt und unzutreffend darauf abgestellt, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Soweit diese im Straßenverkehr überhaupt erforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat der VGH indes nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG erheben.

Quelle — VGH Mannheim, Beschluss vom 11.11.2025, 13 S 1456/24, PM vom 19.1.2026

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Schadenersatz: Betriebsgefahr eines (falsch) geparkten Autos

Der Halter eines falsch geparkten Autos trägt eine Mitschuld, wenn es zu einem Unfall kommt. So sieht es das Amtsgericht (AG) München.

Auto beschädigt, Versicherung regulierte aber nicht vollständig

Eine Frau, die Klägerin, parkte im Mai 2024 ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Ihr Auto wurde dabei durch die Beklagte beim Rangieren angefahren, wodurch am Auto der Klägerin ein Schaden in Höhe von rund 6.200 Euro entstand.

Die Versicherung aufseiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen in Höhe von rund 4.100 Euro, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existieren und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie erhob schließlich Klage vor dem AG auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.

Amtsgericht erkennt Mitverschulden

Das AG gab der Klage teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20%. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus: Das klägerische Fahrzeug habe verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück zur Straße zu kommen.

Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt ist, erkenne der aufmerksame Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein ist. Vor diesem Grünstreifen könne geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibe am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermögliche.

Klägerin hatte nicht rücksichtsvoll geparkt

Soweit die Klägerin meint, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, täusche sie sich. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin habe nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat.

Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führe auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist.

Grober Fahrfehler und Gefährdungslage durch Parken trafen zusammen

Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung liege die Haftung weit überwiegend auf Beklagtenseite. Die Beklagte habe sich verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. Dies stelle einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hat durch ihr Parken eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt. Eine Haftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % erschien dem AG unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen.

Quelle — AG München, Urteil vom 12.2.2026, 344 C 8946/25, PM 8/26

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Nutzungsausfall: Wenn statt einem Gebrauchten ein Neuwagen angeschafft wird

Oft greift der Geschädigte aus Anlass eines Totalschadens nicht zu einem Ersatzfahrzeug ähnlichen Alters und ähnlicher Laufleistung, sondern schafft einen deutlich jüngeren Gebrauchtwagen oder sogar einen Neuwagen an. Das führte in einem Fall vor dem Landgericht (LG) Regensburg zu rechtlichen Komplikationen.

Was ist „Ersatzbeschaffung“?

Auf noch 10.800 Euro belief sich der Wiederbeschaffungswert eines verunfallten scheckheftgepflegten VW Golf VII. Der Geschädigte kaufte einen neuen VW T-Roc für 42.485 Euro. Beide Fahrzeuge waren geleast, doch der Nutzungsausfallschaden stand wegen der Besitzstörung dem berechtigten Nutzer und Besitzer zu.

Um die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung schon im Keim zu ersticken, hatte der Versicherer argumentiert: Die Nutzungsausfallentschädigung sei nur bei einer Ersatzbeschaffung geschuldet. Die Anschaffung eines im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert viermal so teuren Fahrzeugs einer anderen Fahrzeugklasse (Klein-SUV statt Kompaktlimousine) sei keine Ersatzbeschaffung, sondern mangels Vergleichbarkeit eine Anschaffung von etwas ganz anderem.

Das sagte das Landgericht

Dazu sagt das LG, „vergleichbar“ sei im Sinne gleicher Funktionserfüllung, also nicht im engen Sinne eines Fahrzeugs gleichen Alters oder Zustands zu verstehen. Deshalb könne die Wiederbeschaffung durch ein Neufahrzeug eines anderen Fahrzeugtyps erfolgen.

Ausfallzeitraum nicht an der Neuwagenlieferung zu messen

Allerdings könne der Geschädigte nicht für die gesamte Zeit bis zur Lieferung des Neuwagens Schadenersatz verlangen. Der sei auf den objektiv erforderlichen Zeitbedarf zu begrenzen, der für die Beschaffung eines gebrauchten VW Golf VII benötigt worden wäre. Das seien, so der Gerichtsgutachter, 14 Tage. Hinzuzurechnen sei die Wartezeit auf das Gutachten und eine angemessene Überlegungszeit.

Hier hatte sich aber der Versicherer 117 Tage Zeit gelassen, bis er den Wiederbeschaffungsaufwand reguliert hat. Da der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Vorfinanzierung oder Kreditaufnahme verpflichtet sei und der Versicherer keinen Ausnahmefall vorgetragen habe, hat das Gericht auf diese 117 Tage die 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer (die Wartezeit auf das Gutachten und die Überlegungszeit liegen ja in den 117 Tagen) addiert.

Quelle — LG Regensburg, Urteil vom 23.12.2025, 61 O 319/25

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Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Registergericht: Handelsregister: Eintragung eines Firmennamens in Versalien möglich

Eine GmbH Co. KG wandte sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien (Großbuchstaben) dort mit nur einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gab dem Notar recht.

Oberlandesgericht: Registergericht muss korrigieren

Das OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte es. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.

Die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung entspreche jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC(Know Your Customer)- und ERP(Enterprise Resource Planning)-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.

Wichtig im Zahlungsverkehr mit Banken

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder führe die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.

Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2025, 20 W 194/25, PM 4/26

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Kapitalgesellschaft: Geschäftsführer: Satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot

Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Was bestimmte der Grundsatzvertrag?

Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u.a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.

Altersgrenze nicht zu beanstanden

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden.

Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetz (AGG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter.

Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.

Keine unsachliche Diskriminierung

Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. Es unterliege jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig sei. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.

Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sein. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.

Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof (BGH) jetzt rechtskräftig.

Quelle — OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.7.2024, 26 U 1/24, PM 9/26

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Minijob-Zentrale: Minijob-Rechner 2026 für Arbeitgeber

Die Minijob-Zentrale hat einen Minijob-Rechner veröffentlicht. Damit lassen sich die Abgaben für Minijobs im gewerblichen Bereich berechnen. Nach einigen Angaben zur beschäftigten Person (vor allem: monatlicher Verdienst, Status in der Krankenversicherung, eventuelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) liefert das Tool eine Übersicht über alle Abgaben im Jahr 2026 – von der Kranken- und Rentenversicherung bis zur Pauschalsteuer.

Quelle — Minijob-Zentrale, „Minijob-Rechner 2026 – Abgaben für Minijobs einfach berechnen“, Mitteilung vom 18.2.2026,

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Berechnung der Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht /  Basiszinssätze

Zeitraum Zinssatz
01.07.2025 bis 31.12.2025 1,27 Prozent
01.01.2025 bis 30.06.2025 2,27 Prozent
01.07.2024 bis 31.12.2024 3,37 Prozent
01.01.2024 bis 30.06.2024 3,62 Prozent
01.07.2023 bis 31.12.2023 3,12 Prozent
01.01.2023 bis 30.06.2023 1,62 Prozent
01.07.2022 bis 31.12.2022 -0,88 Prozent
01.01.2022 bis 30.06.2022 -0,88 Prozent
01.07.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent
01.01.2021 bis 30.06.2021 -0,88 Prozent
01.07.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent
01.01.2020 bis 30.06.2020 -0,88 Prozent
01.07.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent
01.01.2019 bis 30.06.2019 -0,88 Prozent
01.07.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent
01.01.2018 bis 30.06.2018 -0,88 Prozent
01.07.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent
01.01.2017 bis 30.06.2017 -0,88 Prozent
01.07.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent
01.01.2016 bis 30.06.2016 -0,83 Prozent
01.07.2015 bis 31.12.2015 -0,83 Prozent
01.01.2015 bis 30.06.2015 -0,83 Prozent
01.07.2014 bis 31.12.2014 -0,73 Prozent
01.01.2014 bis 30.06.2014 -0,63 Prozent
01.07.2013 bis 31.12.2013 -0,38 Prozent
01.01.2013 bis 30.06.2013 -0,13 Prozent