März 2026
- Arbeitsrecht
- Bundesarbeitsgericht: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
- Baurecht
- Familien- und Erbrecht
- Mietrecht und WEG
- Verbraucherrecht
- Verkehrsrecht
- Schadenersatz: Umgefallenes Verkehrsschild: Baulogistikdienstleister haftet
- Straßenverkehrsordnung: Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer ist verboten
- Ermessensentscheidung: Absehen vom Fahrverbot: Existenzgefährdung
- Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor
- Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Arbeitsrecht
Zeugniswahrheit: Datum auf Arbeitszeugnis steht nicht im Belieben der Parteien
Darf das Arbeitszeugnis ein anderes Datum tragen als den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses? Hierzu entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Warum? Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen muss und tragen darf, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.
Zeugnis war rückdatiert
Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.2.23 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Er begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.2.23, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Berufung ein.
Landesarbeitsgericht: Es gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit Das LAG Köln folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit.
Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstand von höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse.
Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht – einfaches oder qualifiziertes Zeugnis – ausgeübt habe.
Hier hat der Arbeitnehmer nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten hatte.
Quelle — LAG Köln, Urteil vom 5.12.2024, 6 SLa 25/24
Bundesarbeitsgericht: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: § 15 Abs. 3 TzBfG) gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Das war geschehen
Die Klägerin arbeitete seit 22.8.2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.
Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 622 Abs. 1 BGB) zum 15.1.2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes (hier: § 1 Abs. 1 KSchG) nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.
Landesarbeitsgericht: Probezeit unverhältnismäßig
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023.
Bundesarbeitsgericht: Klage abgewiesen
Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend machte, war vor dem BAG zunächst ohne Erfolg. Dagegen hat das BAG auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Anders als vom LAG angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.
Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen.
Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte das BAG im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.
Quelle — BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24, PM 40/25
Baurecht
Bauzeitverzögerung: Verjährungsbeginn für bauzeitliche Entschädigungsansprüche
Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (hier: § 642 BGB) vor. Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Vorschrift beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darauf hat jetzt das Landgericht (LG) Kempten hingewiesen.
Es ging um Entschädigungsansprüche
Die Klägerin machte gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche wegen nutzloser Vorhaltung von Leitungspersonal und Zinsforderungen geltend. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Montage, Programmierung, Anschluss und Einrichtung von Medientechnik. Sie hat für die Beklagte die Einrichtung eines Projekts mit Medientechnik wahrgenommen. Das Projekt umfasste die Sanierung und bedarfsgerechte Erweiterung einer Halle. Dabei sollte das Bestandsgebäude der Halle erhalten und mit weiteren Gebäudeteilen umbaut werden, welche zusätzliche Räumlichkeiten für Versammlungen enthalten sollten. Der Auftrag zur Wahrnehmung des Gewerks Audiovideo-Medientechnik ist der Klägerin am 25.4.2016 erteilt worden.
Waren die Ansprüche verjährt?
Mit der Klage macht die Klägerin Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 (135 Arbeitstage) und vom 1.4 bis 30.6.2018. (60 Arbeitstage) geltend. Mit Schriftsatz vom 2.4.2024 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin behauptet, dass sich für die Zeiträume vom 19.6.2017 bis zum 31.12.2017 und vom 1.4. bis 30.6.2018 insgesamt 2.270 Stunden nutzloser Vorhaltung für ihr Leitungspersonal ergeben hätten. Insgesamt sei ihr unter Berücksichtigung eines ebenfalls geltend gemachten Zinsschadens ein Gesamtschaden in Höhe von 258.834,19 Euro entstanden. Die Forderung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt, da die Parteien im Zeitraum vom 15.11.2017 bis zum 17.10.2022 Verhandlungen geführt hätten, aufgrund derer die Verjährung gehemmt worden sei.
Landgericht: Verjährung eingetreten
Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 642 BGB, so das LG, beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Der Entschädigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als zeitliches Kriterium für die Bemessung der Entschädigungshöhe aufgrund des Wortlauts des § 642 Abs. 2 BGB auf die Dauer des Annahmeverzugs abgestellt hat, mithin eine Entschädigung nach auch nur für diesen Zeitraum beansprucht werden kann, entsteht der Anspruch aus § 642 BGB nach dem LG spätestens mit Beendigung des für die geltend gemachten Kosten maßgeblichen Annahmeverzugs. Der Einwand der Klägerin, dass zwischen den Parteien während des Laufs der Verjährungsfrist Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch mit der Folge stattgefunden hätten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen war, ändert nichts daran, dass die geltend gemachten Ansprüche bei Einreichung der Klage bereits verjährt waren, so das LG.
Quelle — LG Kempten, Urteil vom 27.9.2024, 11 O 1705/23
Bauhandwerkersicherung: Sicherungsverlangen klar formulieren
Die Bauhandwerkersicherung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 650f BGB) ist ein effektives Instrument gegen Insolvenzrisiken beim Auftraggeber. Doch immer wieder gibt es Streit rund um dieses wichtige Thema, wie aktuell ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zeigt.
Grundsätzlich gilt: Wird vom Auftraggeber gefordert, eine Sicherheit zu stellen und kommt dieser dem nicht fristgerecht nach, ist der Vertrag kündbar. Eine Ausnahme hat nun das OLG Köln formuliert: Das für eine Kündigung erforderliche Sicherungsverlangen ist unwirksam, wenn die Höhe der Sicherheit für ihren Auftraggeber nicht nachvollziehbar ist. So haben auch schon andere Gerichte entschieden. Zusammengefasst: Wird der Vertrag nach § 650f Abs. 5 BGB gekündigt, reicht in der Regel der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung aus, um die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Zur schlüssigen Darlegung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs bedarf es grundsätzlich nur der Angabe der für die Vertragsleistung aufgewendeten Stunden. Es kommt nicht auf die im Vertrag angegebene voraussichtliche Gesamthöhe an. Der Fehler im Fall des OLG Köln: Der Auftragnehmer hatte dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage nicht erläutert, wie er die Sicherungshöhe bemessen hatte. Diesen Hinweis hätte er besser ernst nehmen sollen.
Quelle — OLG Köln, Urteil vom 17.9.2025, 11 U 125/23
Familien- und Erbrecht
Kindeswohlgefährdung: Klage einer Kindesmutter wegen Haftung eines familiengerichtlichen Sachverständigen
Die Klägerin hat den Beklagten wegen dessen Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger in einem Familienverfahren in Anspruch genommen. Das Landgericht (LG) Saarbrücken wies die Klage ab.
Es ging um den Umgang mit den gemeinsamen Kindern Die Klägerin und ihr früherer Ehemann stritten vor einem saarländischen Familiengericht über den Umgang des Ehemanns mit den beiden gemeinsamen Kindern. Das Familiengericht beauftragte den Beklagten mit der Begutachtung zur Frage, wie zukünftig der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern gestaltet werden kann. In der Folge wurde der Beklagte durch das Familiengericht zur Vorbereitung einer Sitzung aufgefordert, das bisherige Ergebnis der Begutachtung vorab schriftlich zusammenzufassen. Der Beklagte legte daraufhin eine Sachstandsmitteilung zum bisherigen Verlauf der Begutachtung vor, in der er u. a. schilderte, dass aufgrund der vorliegenden Datenlage nicht abgeschätzt werden könne, ob und welche Art von psychischen Krankheitsgeschehen bei der Klägerin vorliegt. Aus sachverständiger Sicht fänden sich vielfältige Hinweise auf eine kindeswohlgefährdende Lebenssituation.
Mutter wurde Umgang mit den Kindern wegen psychischer Probleme untersagt
Auf entsprechenden Antrag des zuständigen Jugendamts erließ das Familiengericht in der Folge einen Beschluss, mit dem der Klägerin und deren Ehemann das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder entzogen und der Klägerin die Kontaktaufnahme zu den Kindern verboten wurde. Es wurde die Herausgabe der Kinder an einen Pfleger angeordnet. Das Familiengericht begründete seine Auffassung mit dringenden Anhaltspunkten, dass die kindeswohlgefährdende Lebenssituation von der Klägerin aufgrund einer psychischen Eigenproblematik herbeigeführt worden sei. Beide Kinder wurden aufgrund dieses Beschlusses in einer Wohngruppe untergebracht, wo sie mehrere Wochen blieben, bevor sie in den Haushalt des Vaters zogen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Anordnungen des Familiengerichts wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) zurück. Die Begutachtung durch den Beklagten wurde im Hinblick auf dieses Beschwerdeverfahren unterbrochen.
In einem weiteren Termin vor dem Familiengericht schlossen die Klägerin und deren früherer Ehemann einen Vergleich, in dem sich die Klägerin mit einem zumindest vorläufigen Verbleib der Kinder beim Kindesvater einverstanden erklärte.
Mutter verlangt Schadenersatz
Die Mutter klagte auf Schadenersatz in Höhe von 15.630,32 Euro für ihr entstandene Sachverständigenkosten und für Aufwendungen, um den Kontakt zu den Kindern zu halten. Darüber hinaus hat sie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes geltend gemacht, das sie auf 75.000 Euro beziffert.
Zerrüttetes Familienleben
Die Mutter hat vorgebracht, der Sachverständige habe behauptet, dass sie sich ab Kenntnis des Gutachtens umbringen würde, zumindest möglicherweise umbringen würde und die Kinder ebenfalls. Sie hat ferner behauptet, Opfer häuslicher Gewalt und häufig wiederkehrender Vergewaltigungen durch ihren früheren Ehemann geworden zu sein, was von dem Sachverständigen unbeachtet geblieben sei. Die Kinder seien durch diesen, der sich manipulativ verhalte, in die Gefahr einer erheblichen psychischen Schädigung gebracht worden. Aufgrund der Begutachtung und der dadurch geschaffenen Tatsachen sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als einem zumindest vorläufigen Verbleib der Kinder beim Vater zuzustimmen, da ansonsten die Begutachtung fortgesetzt worden wäre. Die gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen hat die Klägerin als grotesk fehlerhaft bezeichnet, dessen Exploration als völlig indiskutabel.
Das LG vermochte dem nicht zu folgen und hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar kommt, so das LG, eine Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 839a BGB) auch in Betracht, wenn – wie hier – ein verfahrensabschließender Vergleich geschlossen wird. Allerdings hat die Mutter nach Auffassung des LG zum einen ihre Pflichten aus § 839a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB verletzt, indem sie nicht einmal ein abschließendes Gutachten abgewartet hat, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre und sie hierauf hätte hinwirken können. Zum anderen konnte das LG nicht feststellen, dass der Sachverständige vorsätzlich oder grob fahrlässig ein falsches Gutachten erstellt hat.
Gefahr eines erweiterten Suizids
Dieser habe einen erweiterten Suizid nicht als reale Gefahr dargestellt. Er habe vielmehr bekundet, er könne keine Diagnose stellen und nichts ausschließen. Auch sei der Beschluss des Familiengerichts nicht auf die Gefahr eines erweiterten Suizids gestützt worden. Der Sachverständige sei vom Familiengericht im Übrigen lediglich mit einem Umgangsgutachten beauftragt worden und es habe keine abschließende Begutachtung stattgefunden. Die Bewertung sei eine vorläufige gewesen, was durch den Sachverständigen ebenso klargestellt worden sei wie der Umstand, dass wichtige Grundlagen für eine Beurteilung mangels Erhebung fehlten.
Die von der Mutter angesprochene Thematik der sexuellen Gewalt sei durch den Sachverständigen nicht negiert worden. Er habe diese allerdings im Rahmen seiner vorläufigen Einschätzung weder als gegeben unterstellen noch von deren Unwahrheit ausgehen können. Schließlich sei es auch keine grob fahrlässige Fehlbegutachtung, dass er bei seiner vorläufigen Einschätzung von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen sei und bei der Mutter eine psychische Problematik mit Krankheitswert für möglich gehalten habe. Denn diese Bewertung stütze sich unter anderem auf Schilderungen von normalerweise verlässlichen Kontaktpersonen.
Begutachtung war nur vorläufig
Das LG betonte daher zusammenfassend, dass eine grob fahrlässige Begutachtung ausscheide, weil es sich nur um eine vorläufige Begutachtung handelte, dies auch ausdrücklich klargestellt wurde, wesentliche Untersuchungsschritte (noch) nicht vorgenommen worden waren, dies dezidiert offengelegt wurde und die vorläufige Einschätzung auch auf Berichte von normalerweise verlässlichen Kontaktpersonen gestützt wurde.
Quelle — LG Saarbrücken, Urteil vom 5.6.2025, 9 O 229/22, PM vom 5.6.2025
Testament: Wenn der Erbe zu unbestimmt bezeichnet ist …
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste sich mit den Anforderungen an eine wirksame Bezeichnung des Erben durch den Erblasser befassen. Seine Entscheidung ist eindeutig.
So formulierte der Erblasser
Der Erblasser J. M. und seine Ehefrau hatten sich 1970 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, mit Schlusserbeneinsetzung des Stiefsohns E. M. Im Jahr 1994 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament: E. M. sollte das Elternhaus und Versorgung erhalten; nach dessen Tod sollte „diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“. E. M. verstarb 2022. Dessen langjährige Betreuerin beantragte einen Erbschein und berief sich auf die Nacherbeneinsetzung. Das Nachlassgericht hatte im Jahre 1997 einen Erbschein zugunsten von E. M. als Alleinerben erteilt. Später wurde über die Gültigkeit des Testaments von 1994 gestritten.
So argumentierte die Betreuerin
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheins auf das Ableben des Erblassers, wonach sie mit Blick auf das Testament vom 1.12.94 aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls (Ableben des Vorerben E. M.) Alleinerbin geworden sei. Zur Begründung führte sie aus, durch das Testament vom 1.12.94 habe der Erblasser die im gemeinschaftlichen Testament vom 15.4.1970 ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des E. M. aufgehoben und diesen stattdessen als Vorerben und zugleich die Person, „die es besonders gut konnte mit E.“, als Nacherben eingesetzt. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“.
So entschied das Oberlandesgericht
Das OLG hat die Beschwerde der Betreuerin zurückgewiesen. Die Formulierung „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit E.“ sei zu unbestimmt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2065 Abs. 2 BGB).
Der Erblasser müsse den Bedachten zwar nicht individuell bestimmt bezeichnen; er müsse ihn aber so genau bezeichnen, dass der Bedachte – erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden könne. Erforderlich sei, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls durch jede sachkundige Person anhand objektiver Kriterien bezeichnet werden könne. Wenn der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen indes so unbestimmt sei, dass aufgrund der Unbestimmtheit der Kriterien eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments und von Umständen außerhalb des Testaments ergebnislos bleibe, führe dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung gemäß § 2065 Abs. 2 BGB. Daher liege keine wirksame Nacherbeneinsetzung vor.
Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.7.2025, 14 W 36/24 Wx,
Mietrecht und WEG
Kautionsrückzahlung: Vernachlässigte Wohnung muss gründlich gereinigt werden
Ist eine Wohnung besenrein zurückzugeben, genügt in der Regel ein bloßes Ausfegen. Hat der Mieter die Räume aber über längere Zeit nicht gereinigt, sind insbesondere Küche und Sanitärräume in hygienisch gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Darüber hinaus sind deutlich verschmutzte Fenster zu putzen und Staub, Ablagerungen und Spinnengewebe zu entfernen. So entschied das Amtsgericht (AG) Rheine.
Wohnung stark verschmutzt
Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter Abrechnung und Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete mit Schadenersatzansprüchen auf. Die Wohnung sei im Innen- und Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Zahlreiche Räume hätten Spinnweben und Staubanhaftungen aufgewiesen, Türen seien verschmutzt gewesen, Terrasse und Treppenhaus nicht gefegt, Dachüberstand und Kellerschacht verunreinigt. Es habe deshalb einer Grundreinigung bedurft. Der Mieter hielt dem entgegen, die Wohnung in einem besenreinen und abnahmefähigen Zustand zurückgegeben zu haben. Zur Reinigung des Dachbodens oder des Kellerschachtes sei er nicht verpflichtet gewesen.
„Besenrein“ genügt
Im Regelfall genüge die Rückgabe einer besenreinen Wohnung. Ein bloßes Ausfegen reicht grundsätzlich aus, so das AG. Anders sei es jedoch, wenn die Wohnung über längere Zeit nicht gereinigt worden sei. Küche und Sanitärräume müssten sich in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden, sichtbare Staub- und Schmutzablagerungen seien zu entfernen und Fenster bei erkennbarer Verschmutzung zu putzen.
Im Fall des Amtsgerichts war nur gefegt worden
Vorliegend habe der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne weitere Reinigungsmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere Bad, Fenster und Türen seien seit geraumer Zeit nicht mehr gereinigt worden. Dachboden und Kellerschacht seien ebenfalls verschmutzt gewesen. Die Kosten für die Grundreinigung durfte der Vermieter von der Kaution abziehen.
Quelle — AG Rheine, Urteil vom 12.6.2025, 10 C 78/24
WEG-Recht: Eigentümergemeinschaft kann Verkauf an Verein für Obdachlosenhilfe nicht verhindern
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf den Verkauf einer Wohnung an einen Verein für Obdachlosenhilfe nicht verhindern. So entschied es das Amtsgericht (AG) Düsseldorf. Ein entsprechender Beschluss ist nichtig.
Verein kaufte eine Wohnung
Der Verein hatte im Februar 2025 mit den damaligen Eigentümern einen Kaufvertrag über eine Wohnung im Haus der Eigentümergemeinschaft geschlossen. Dort sollten noch nicht näher zu bezeichnende obdachlose Menschen eine eigene Wohnung erhalten und betreut werden.
Gemeinschaftsordnung: Zustimmung des Verwalters erforderlich
Die Gemeinschaftsordnung sah vor, dass der Verwalter einer Weiterveräußerung zustimmen musste. Versagen durfte er sie aber nur aus wichtigem Grund. Die Eigentümerversammlung verweigerte die Zustimmung aufgrund negativer Erfahrungen mit Mietern in der Vergangenheit. Des Weiteren sei eine große Fluktuation unter den Mietern zu befürchten. Die stabile soziale Struktur im Haus sei gefährdet.
Das Amtsgericht ließ die Eigentümergemeinschaft „abtropfen“
Der Verein klagte und bekam vor dem AG Recht. Es stellte u. a. fest: Der Wunsch, die bestehende Sozialstruktur der Bewohner aufrechtzuerhalten, ist kein wichtiger Grund. Ebenso dürfe auch nicht auf die wirtschaftliche Situation einer Person abgestellt werden.
Die Sicherheit im Haus sah das AG ebenfalls nicht als gefährdet an. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass obdachlose Menschen unter sozialpädagogischer Begleitung den Hausfrieden störten.
Wichtig: Die Wohnung solle Menschen dauerhaft als Wohnraum dienen, nicht nur als kurzfristige Schlafstätte. Die Eigentümergemeinschaft habe nicht das Gegenteil dargelegt und bewiesen.
Folge: Die Eigentümergemeinschaft muss die Zustimmung zum Verkauf erteilen.
Quelle — AG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2025, 290a C 42/25
Verbraucherrecht
Auskunftsersuchen: Wenn das Instagram-Profil imitiert wird …
Kann eine Privatperson vom Betreiber einer Social-Media-Plattfom Auskunft zu den zu einem Profil hinterlegten Daten verlangen, wenn das Profil als Profilbild die Antragstellerin zeigt und deren eigenes Profil auch offensichtlich imitiert? Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden.
Das war geschehen
Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch eine Diensteanbieterin nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (hier: § 21 Abs. 3 TDDDG) betreffend ein näher benanntes Konto auf der Plattform von www.instagram.com. Die Dienstanbieterin betreibt u. a. die Social-Media-Plattform Instagram.
Die Antragstellerin trägt vor, sie selbst sei Nutzerin eines Kontos auf der Plattform Instagram mit dem Accountnahmen „xxx._.fh“. Anfang 2021 habe sie Kenntnis davon erlangt, dass es auf Instagram ein weiteres Konto mit der Bezeichnung „_xxxe_zt“ gebe, das als Profilbild ein Foto von der Antragstellerin aus dem Jahr 2019 verwende. Dieses Konto sei optisch und inhaltlich mehrfach an ihre Person angepasst worden. So sei etwa auf diesem Konto ein Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr der Antragstellerin eingestellt worden, den sie zuvor auch auf ihrem eigenen Konto eingestellt habe. Es seien auch schon Personen von dem genannten fremden Konto in vermeintlichem Namen der Antragstellerin angeschrieben worden. Der Kontoinhaber antworte zudem auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei explizit unter Angabe der vollständigen Adresse als die Antragstellerin aus. Bisherige Versuche, die Identität des Kontoinhabers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben.
Die Diensteanbieterin sei zur Auskunftserteilung berechtigt und verpflichtet, da es sich bei den Nachrichten und dem Profilbild auf dem Instagram-Account um audiovisuelle Inhalte nach § 21 Abs. 2 TDDDG handele. Die Antragstellerin beantragt, der Diensteanbieterin zu erlauben und diese zu verpflichten, ihr Auskunft über Name und E-Mail-Adresse des Nutzers, soweit vorhanden, auch dessen Telefonnummer, zu dem auf der Plattform www.instagram.com betriebenen Nutzerkonto „_xxxe_zt“ zu erteilen.
Die Diensteanbieterin hat sich gegen den Antrag ausgesprochen. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung seien nicht hinreichend dargelegt worden. Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um o. g. audiovisuelle Inhalte.
So sah es das Landgericht
Das LG hat den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung nach § 21 Abs. 2, 3 TDDDG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag das Gericht über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand bestimmter Vorschriften des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.
Gesetz umfasst nur audiovisuelle Inhalte…
Hier behauptet die Antragstellerin aber gar nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllten. Voraussetzung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung wäre daher das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte. Der Begriff der audiovisuellen Inhalte ist im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint audiovisuell „zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend“ (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spricht für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten.
… und nicht Fotos und Textnachrichten
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten kein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden.
Gesetzgeber ist gefragt
Das LG stimmt im Übrigen dem Vorbringen der Antragstellerin zu, wonach eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll wäre, auch um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, vor allem aber, weil das Auskunftsbedürfnis, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, auch bei solchen Inhalten bestehen kann. Diese zu schaffen, wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht Aufgabe des LG.
Quelle — LG Koblenz, Beschluss vom 25.8.2025, 2 O 1/25, PM
Haftungsfrage: Reinigung einer Luxusjacke
Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das Amtsgericht (AG) München.
Jacke wies nach Reinigung Flecken auf
Ein Mann brachte eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück.
War die Reinigung mangelhaft?
Der Kunde reichte daher Klage beim AG ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen.
Gericht beauftragte Sachverständigen
Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Anschließend wies das AG die Klage ab. Eine fehlerhafte Reinigung oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liege nicht vor. Diese war aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat.
Sachverständigengutachten war Grundlage für Gerichtsentscheidung
Die Ausführungen des Sachverständigen seien in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite habe der Sachverständige sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle — AG München, Urteil vom 1.4.2025, 172 C 17342/22, PM 33/25
Gewährleistungsausschluss: Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen
Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oft keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankenthal. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist.
Hauskauf unter Ausschluss der Gewährleistung
Die Käuferin erwarb für mehr als 600.000 Euro ein Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben.
Baugenehmigung für Terrasse lag nicht vor: Stadt wandte sich an Erwerberin
Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, in dem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte. Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war.
Elektroinstallation veraltet
Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig an. Sie befand sich vielmehr auf dem Stand der 1990er Jahre.
Käuferin durfte sich vom Vertrag lösen
Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück.
Das LG gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt.
Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen.
Quelle — LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.10.2025, 6 O 259/24, PM vom 29.10.2025
Verkehrsrecht
Schadenersatz: Umgefallenes Verkehrsschild: Baulogistikdienstleister haftet
Der Mitarbeiter einer Firma parkte sein Firmenfahrzeug am rechten Fahrbahnrand neben einem mobilen Verkehrsschild, das auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Als das Verkehrsschild auf das Firmenfahrzeug stürzte, entstand an diesem ein Sachschaden in Höhe von 3.534,46 Euro. Den kann die Firma nun vom Aufsteller des Schildes beanspruchen, sagt das Amtsgericht (AG) München.
Schadenersatz wegen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht? Die Klägerin verlangte daher von dem mutmaßlichen Aufsteller des Schildes, einem Baulogistikdienstleister, Schadenersatz, da das Schild uneben und nicht ausreichend gegen Wind geschützt aufgestellt worden sei. Da dieser die Schadenregulierung verweigerte, verklagte die Firma den Baulogistikdienstleister vor dem AG auf Zahlung von 3.534,46 Euro Schadenersatz, 25 Euro Kostenpauschale, Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 650,79 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
„Ja“, sagt das Amtsgericht
Das AG gab der Firma in vollem Umfang Recht und verurteilte den Baulogistikdienstleister zur Zahlung von 4.210,25 Euro und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus, dass der Baulogistikdienstleister Verkehrssicherungspflichtiger war. Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so das AG. Das streitgegenständliche Verkehrsschild sei durch Aufkleber des Baulogistikdienstleisters gekennzeichnet, wodurch sich die Gefahrenquelle grundsätzlich ihrem Verantwortungsbereich zuweisen lasse, auch beherrschte sie die Gefahrenquelle. Der Baulogistikdienstleister habe zwar vorgetragen, dass er nicht der richtige Beklagte sei. Diese Einwendung sei aber bis zuletzt unsubstanziiert geblieben.
So hätte die Baustelle nicht abgesichert werden dürfen
Erforderlich und zumutbar sei das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben im Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens. Auch eine anschließende gelegentliche Überprüfung, ob sich an den Gegebenheiten zuungunsten der Standfestigkeit etwas verändert hat, sei erforderlich und zumutbar. Aufgrund der gebrochenen mittleren Fußplatte des Verkehrszeichens sei davon auszugehen, dass die Standsicherheitsklasse, unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Standsicherheitsklasse, schon nicht erfüllt wurde oder zumindest vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfüllt war, da am Unfallort zum Unfallzeitpunkt keine verbleibenden Teile der Fußplatte vorzufinden waren. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zum Unfallzeitpunkt spreche selbst bei ursprünglicher Einhaltung der Standsicherheitsklasse für einen schon längeren Wegfall der Standsicherheit, der bei einer erforderlichen und zumutbaren gelegentlichen Überprüfung der Standsicherheit durch den Baulogistikdienstleister hätte auffallen und beseitigt werden müssen.
Zudem sei den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass das Verkehrsschild im Grünstreifen sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt war und daher bereits beim Aufstellen ersichtlich war, dass bei einem eventuellen Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden können.
Quelle — AG München, Urteil vom 16.1.2025, 223 C 19279/24, PM 31/25
Straßenverkehrsordnung: Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer ist verboten
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in letzter Instanz entschieden: Das Bedienen einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer kann ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen.
Touchdisplay der E-Zigarette während der Fahrt bedient
Ein Autofahrer, der während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte, muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro bezahlen. Ihm droht zusätzlich die Eintragung eines Punkts in Flensburg.
Er war auf der Autobahn von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Kfz Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte deshalb gegen den Autofahrer eine Geldbuße über 150 Euro.
Der Einspruch des Autofahrers hatte vor dem Amtsgericht (AG) Siegburg im Ergebnis keinen Erfolg. In der Beweisaufnahme stellte sich zwar heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte. Das AG bestätigte gleichwohl die Entscheidung. Auch die Benutzung einer derartigen E-Zigarette falle unter das „Handy-Verbot“ der Straßenverkehrsordnung (hier: § 23 Abs. 1a StVO).
Autofahrer auch in letzter Instanz erfolglos
Vor dem OLG bleib der Autofahrer ebenfalls erfolglos: Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der – wiederholt geänderten – Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne des § 23 Abs. 1a S. 2 StVO. Zudem hält eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO).
Zwar besteht der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stellt aber eine Hilfsfunktion dar, die ihre Hauptfunktion unterstützt. Ihre Bedienung begründet auch ein erhebliches Ablenkungspotenzial für den Fahrzeugführer, welches sich nicht von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.
Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.
Quelle — OLG Köln, Beschluss vom 25.9.2025, III-1 ORbs 139/25, PM vom 1.10.2025
Ermessensentscheidung: Absehen vom Fahrverbot: Existenzgefährdung
Der Tatrichter entscheidet nach eigenem Ermessen, ob bei einer Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Fahrers (Betroffenen) besondere Umstände bzw. Gründe bestehen, auf die Warn- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots zu verzichten. Trägt der Betroffene solche Umstände vor, muss der Tatrichter diese kritisch prüfen. Seine Feststellungen müssen so umfassend sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Annahme eines Ausnahmefalls nachvollziehbar erscheinen lassen. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Mit diesen Argumenten bemühte sich der Fahrer um Milde
Der Betroffene hatte geltend gemacht, er sei allein im Außendienst und Vertrieb für das Familienunternehmen tätig. Er sei dabei der einzige Mitarbeiter, der die Waren ausführe und überregionale Kundenakquise sowie Betreuung des bisherigen Kundenstamms betreibe.
Das Oberlandesgericht blieb hart
Dem OLG hatte das nicht gereicht. Denn das Amtsgericht (AG) hatte sich zur Überprüfung der vorgetragenen Existenzgefährdung und der finanziellen Unmöglichkeit der Einstellung eines Fahrers keine schriftlichen Unterlagen vorlegen lassen.
Zudem sei nicht geprüft worden, ob die Tätigkeiten auch mit dem öffentlichen Personennahverkehr ausgeführt werden können. Auch die Möglichkeit einer Versendung durch Postdienstleister sei nicht erwogen worden.
Quelle — OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025, 1 ORbs 340 SsBs 403/25,
Straßenverkehrsgefährdung: Beim Augenblicksversagen liegt keine Rücksichtslosigkeit vor
Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sog. Augenblicksversagens, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So entschied es das Amtsgericht (AG) Dülmen.
Staatsanwaltschaft: Fahrerlaubnis soll entzogen werden
Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, dem Angeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 315c StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Dieser habe grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt eines Zeugen verletzt und dadurch dessen Leib und Leben fahrlässig gefährdet.
Amtsgericht: „Nein“ – bloße Unachtsamkeit
Das AG hatte schon Bedenken, ob die Vorfahrtsverletzung „grob verkehrswidrig“ war. Jedenfalls sei aber das Handeln des Angeschuldigten nicht „rücksichtslos“ gewesen. Denn „rücksichtslos“ im Sinne des § 315c StGB handele (nur), wer sich „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt“.
Hier habe es sich jedoch nur um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens gehandelt. Rücksichtslosigkeit kann jedoch in den Fällen des sog. Augenblicksversagen der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden.
Quelle — AG Dülmen, Urteil vom 17.4.2025, 42 Ds 36/25,
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Für Arbeitgeber teuer: permanente Videoüberwachung des Arbeitnehmers
Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu aller Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über 22 Monate trotz Widerspruch des betroffenen Arbeitnehmers ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies rechtfertigt eine Geldentschädigung. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.
Das war geschehen
Die Betriebshalle besteht aus einer Produktionshalle, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die Videokameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsdurchgang zeichnen 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von jedenfalls 48 Stunden auf. Auch innerhalb der Büroräume sind Kameras so ausgerichtet, dass sie potenziell die gesamte Räumlichkeit erfassen. Eine Tonaufnahme erfolgt nicht. Die Bilder der Videokameras können „live“ so ausgewertet werden, wie sie aktuell aufgenommen werden. Durch Hinweisschilder wird auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht. Der Arbeitnehmer war als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es: „Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.“
Der Arbeitnehmer war überwiegend in der Produktionshalle tätig. Hinter seinem Arbeitsplatz ist eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine aufzeichnet. Der Arbeitnehmer stand während seiner Tätigkeit mit dem Rücken zur Kamera. Sobald er sich umdrehte oder seinen Arbeitsplatz verließ, wurde er von vorn aufgenommen. Über weitere Kameras konnte kontrolliert werden, ob und wann der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zum Büro, Pausenraum oder WC befindet. Die Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume wurden von der Kameraüberwachung nicht erfasst.
Kameraüberwachung nach gerichtlichem Vergleich beendet
Die Kameraüberwachung war bereits 2023 vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund streitig und wurde durch Vergleich beendet. Hier verpflichtete sich der Arbeitgeber u. a. dazu, dem Arbeitnehmer Auskunft über die Kameras zu erteilen, insbesondere bezüglich deren Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Der Arbeitgeber erteilte Auskunft über den Betrieb von Videokameras, woraufhin der Arbeitnehmer diese rügte, da die Auskunft inhaltlich falsch und unzureichend sei. Die mitgeteilten Zwecke der Videoüberwachung rechtfertigten den Umfang der Kameraüberwachung nicht.
Mit seiner Klage verfolgte der Arbeitnehmer seine Ansprüche weiter. Nachdem der Arbeitgeber ihm betriebsbedingt gekündigt hatte, schlossen die Parteien einen Vergleich zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits und verständigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer nahm den Arbeitgeber noch auf Unterlassung der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung, auf Zahlung eines Schmerzensgelds sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch. Die permanente und dauerhafte Videoüberwachung sei nicht gerechtfertigt. Die Arbeitnehmer seien einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt.
15.000 Euro Entschädigung
Das ArbG wies die Klage auf Auskunftserteilung ab und gab ihr im Übrigen statt. Es verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldentschädigung von 15.000 Euro. Es liege ein schwerer rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vor.
Landesarbeitsgericht bestätigt Arbeitsgericht
Das LAG Hamm kam zum gleichen Ergebnis. Der Arbeitgeber habe das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch eine übermäßige Kameraüberwachung in rechtswidriger, schuldhafter und erheblicher Weise verletzt. Das ArbG habe die Anforderungen an die Geldentschädigung unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt. Das LAG trete dem bei.
Recht am eigenen Bild
Der Arbeitgeber greife durch die Videoaufzeichnung in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch das Recht am eigenen Bild. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig gewesen.
Quelle — LAG Hamm, Urteil vom 28.5.2025, 18 SLa 959/24
Berechnung der Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*
- für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze
| Zeitraum | Zinssatz |
|---|---|
| 01.07.2025 bis 31.12.2025 | 1,27 Prozent |
| 01.01.2025 bis 30.06.2025 | 2,27 Prozent |
| 01.07.2024 bis 31.12.2024 | 3,37 Prozent |
| 01.01.2024 bis 30.06.2024 | 3,62 Prozent |
| 01.07.2023 bis 31.12.2023 | 3,12 Prozent |
| 01.01.2023 bis 30.06.2023 | 1,62 Prozent |
| 01.07.2022 bis 31.12.2022 | -0,88 Prozent |
| 01.01.2022 bis 30.06.2022 | -0,88 Prozent |
| 01.07.2021 bis 31.12.2021 | -0,88 Prozent |
| 01.01.2021 bis 30.06.2021 | -0,88 Prozent |
| 01.07.2020 bis 31.12.2020 | -0,88 Prozent |
| 01.01.2020 bis 30.06.2020 | -0,88 Prozent |
| 01.07.2019 bis 31.12.2019 | -0,88 Prozent |
| 01.01.2019 bis 30.06.2019 | -0,88 Prozent |
| 01.07.2018 bis 31.12.2018 | -0,88 Prozent |
| 01.01.2018 bis 30.06.2018 | -0,88 Prozent |
| 01.07.2017 bis 31.12.2017 | -0,88 Prozent |
| 01.01.2017 bis 30.06.2017 | -0,88 Prozent |
| 01.07.2016 bis 31.12.2016 | -0,88 Prozent |
| 01.01.2016 bis 30.06.2016 | -0,83 Prozent |
| 01.07.2015 bis 31.12.2015 | -0,83 Prozent |
| 01.01.2015 bis 30.06.2015 | -0,83 Prozent |
| 01.07.2014 bis 31.12.2014 | -0,73 Prozent |
| 01.01.2014 bis 30.06.2014 | -0,63 Prozent |
| 01.07.2013 bis 31.12.2013 | -0,38 Prozent |
| 01.01.2013 bis 30.06.2013 | -0,13 Prozent |