Erbrecht

Erbrecht: Welche Folgen hat die Rücknahme von Testamenten aus der Verwahrung?
Erblasser betreiben großen Aufwand für die Gestaltung von Testamenten, um die bestmögliche Nachfolgeregelung zu gewährleisten. „Der sicherste Weg“ für die Realisierung dieses Erblasserwillens ist die Verwahrung von Testamenten. Der folgende Beitrag zeigt die rechtlichen Konsequenzen der Rücknahme von privatschriftlichen und notariellen Testamenten aus der Verwahrung.

Privatschriftliches Testament
Bei der Verwahrung des privatschriftlichen Testaments beim AG und bei dessen Rücknahme aus dieser Verwahrung gilt Folgendes:

Verwahrung
Der Erblasser liefert die Verfügung beim zuständigen Amtsgericht ab. Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Rückgabe
Der Erblasser kann die Rücknahme jederzeit verlangen und die Rückgabe muss an ihn persönlich erfolgen.

Rechtsfolge
Die Rückgabe des Testaments an den Erblasser bedeutet nicht den Widerruf des Testaments. Es bleibt nach wie vor wirksam.

Notarielles Testament
Dagegen hat die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung folgende Konsequenzen:

Verwahrung
Der das Testament beurkundende Notar nimmt das notarielle Testament entgegen und gibt es immer beim zuständigen Gericht in amtliche Verwahrung.

Rückgabe
Auch hier kann der Erblasser das Testament jederzeit zurückfordern. Die Rückgabe darf nur an den Erblasser persönlich erfolgen.

Rechtsfolge
Die Rücknahme des Testaments an den Erblasser gilt als Widerruf der Verfügung. Die Rücknahme aus der Verwahrung ist nämlich auch selbst als Verfügung von Todes wegen anzusehen. Die das notarielle Testament zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die Rechtsfolgen belehren.

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Erbrecht: Erbrechtliche Regelungen junger Eheleute

Für kinderlose Ehepartner gilt im Fall des Todes, dass die Eltern erb- und pflichtteilsberechtigt sind. Sind diese oder ist ein Elternteil vorverstorben, sind die Geschwister des Verstorbenen erbberechtigt. Die Quoten der nahen Angehörigen sind abhängig vom Güterstand, in dem der Verstorbene mit seinem Ehepartner gelebt hat. Die Erbberechtigung der Eltern und/oder der Geschwister des Verstorbenen ist regelmäßig nicht gewollt, so dass zwingend eine erbrechtliche Regelung notwendig ist. Sollen die Pflichtteilsansprüche der Eltern ausgeschlossen werden, ist dieses nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht der Eltern gegenüber ihren Kindern möglich. Wird keine testamentarische Vorsorge getroffen, kann dies dazu führen, dass nach dem Todesfall Erbausschlagungen notwendig werden, die zu einer Kettenreaktion führen können, da durch jede Ausschlagung eine Weitere nach sich gezogen wird.

Gerade bei jungen Eheleuten sollte darüber nachgedacht werden, die Abänderungsmöglichkeit nach dem Tod des Erstversterbenden zu modifizieren. Tritt der Todesfall in jungen Jahren ein, ist eine Bindungswirkung an eine etwaige bereits vorgenommene Schlusserbeneinsetzung für den Überlebenden eine dauerhafte Beschwernis.

Beispiel: Es besteht eine Zustimmungsnotwendigkeit der eingesetzten Schlusserben bei einer unentgeltlichen Verfügung des Überlebenden.

Ein wichtiger Regelungspunkt ist auch, ob der Überlebende berechtigt sein soll, zu Lebzeiten über das von ihm Ererbte völlig frei zu verfügen. Bei einer Regelung der Verfügungsbefugnis über das Erbe kann z.B. an folgende Punkte gedacht werden:

Tritt der Todesfall in jungen Jahren ein, sind etwaige erbberechtigte Kinder noch minderjährig. Folge ist, dass der überlebende Ehegatte für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungen über Grundbesitz/Gesellschaftsanteile der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Dies sollte unbedingt umgangen werden, um dem überlebenden Ehegatten Handlungsfreiheit zu gewähren. Wird es für notwendig erachtet, die Interessen des minderjährigen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu wahren, ist eine Testamentsvollstreckung angezeigt.

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Erbrecht: Die erbrechtliche Vorsorge in der nichtehelichen Partnerschaft

Immer mehr junge Menschen leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und schaffen gemeinsame Vermögenswerte. Da nichteheliche Partner wechselseitig keinerlei Erb- oder Pflichtteilsansprüche haben, ist eine erbrechtliche Vorsorgeregelung unabdingbar notwendig. Das gilt insbesondere, wenn gemeinsame Vermögenswerte geschaffen werden. Die Erb- und /oder Pflichtteilsrechte der Eltern und Geschwister werden durch die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht berührt. Folgende Punkte sollten bei der erbrechtlichen Vorsorgeregelung berücksichtigt werden:

Einzeltestament

Erbvertrag

Inhalte in beiden Fällen

Ein Pflichtteils- oder Erbverzicht der Eltern ist immer zu empfehlen, wenn durch die nichtehelichen Lebenspartner gemeinsames Vermögen erworben oder eine gemeinsam bewohnte Immobilie vorhanden ist. In jedem Fall müssen sich die nichtehelichen Lebenspartner über die Erb- und Pflichtteilsansprüche der nahen Angehörigen und die geringen erbschaftssteuerlichen Freibeträge im Klaren sein.

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Erbrecht: Was Sie zum Erbschein wissen sollten

Das Nachlassgericht muss dem Erben auf Antrag über sein Erbrecht und, wenn er nur zum Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils einen Erbschein erteilen. Sind mehrere Erben vorhanden, ist auf Antrag, den jeder Erbe stellen kann, ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Antragsberechtigt ist

Demgegenüber ist nicht antragsberechtigt etwa der Vermächtnisnehmer. Hierzu gehört auch derjenige, dem der Nießbrauch am ganzen Nachlass oder an einem Teil desselben zusteht, es sei denn, er legt einen vollstreckbaren Titel vor.

Bei gesetzlicher Erbfolge muss der Antragsteller beim Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Folgendes angeben:

Sofern der Ehegatte Erbe/Miterbe geworden ist, wird von Nachlassgerichten zunehmend eine eidesstattliche Versicherung dahingehend verlangt, dass keine Ehesache (Scheidungsverfahren bzw. Aufhebungsklage) anhängig ist.

Zur Darlegung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist auch der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben. Zunehmend üblich wird auch die Angabe der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Hat dieser eine Rechtswahl getroffen, ist auch diese anzugeben. Zur Vermeidung von Fehleinschätzungen über die eingetretene Erbfolge und die Zuständigkeit des Gerichts sollte der Antragsteller angeben lassen, dass kein Hof bzw. dass ein Hof i.S. der Höfeverordnung zum Nachlass gehört.

Bei Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins muss zusätzlich Folgendes angegeben werden:

Dem Nachlassgericht sind folgende Personenstandsurkunden vorzulegen:

Zum Nachweis des Erbrechts sind erforderlich bei

Bei Erbfolge auf Grund einer Verfügung von Todes wegen ist auch diese vorzulegen, soweit sie nicht dem Gericht bereits eingereicht ist. Hier entfallen die Angaben:

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Erbrecht: So können sich nicht eheliche Lebenspartner erbrechtlich absichern

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ca. 2,4 Millionen nicht eheliche Lebensgemeinschaften (LG). Diese Lebensform ist gesellschaftlich anerkannt. Erbrechtlich bereitet sie jedoch beim Tod eines Partners erhebliche Probleme, da es für diese Lebensform keine gesetzlichen Regelungen gibt. Für eine wechselseitige Absicherung ist es daher notwendig, die Nachfolge durch eine wirksame letztwillige Verfügung zu regeln. Der Regelungsbedarf wird auch statistisch belegt. Denn gemäß einer im November 2006 veröffentlichten repräsentativen Umfrage des Instituts Allensbach hatten lediglich 27 Prozent der Befragten ein Testament errichtet. Der folgende Beitrag befasst sich mit häufig vorkommenden Problemstellungen bei der LG und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf. Beachten Sie aber bitte, dass jeder Einzelfall anders ist. Es sollte daher in jedem Fall eine gesonderte Beratung vorgenommen werden.

1. Enthält das BGB erbrechtliche Vorschriften für nicht eheliche Lebensgemeinschaften?
Ein gesetzliches Erbrecht für eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft enthält das BGB nicht. Das Zivilrecht hat gesetzliche Regelungen ausschließlich für die Verwandten und die Ehepartner normiert. Demzufolge hat der überlebende Partner automatisch keine gesetzlichen Ansprüche. Ohne zulässige letztwillige Verfügung geht er beim Erbfall leer aus.

Eine analoge Anwendung von Vorschriften aus dem Ehegattenerbrecht auf die Rechtsverhältnisse bei der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wird abgelehnt.

2. Gelten ausnahmsweise gesetzliche Ansprüche für den überlebenden Partner?
Der Erbe muss Familienangehörigen in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall Unterhalt gewähren. Umstritten ist aber, ob der Erbe auch dem überlebenden Lebenspartner Unterhalt leisten muss. Aus der Rechtsprechung bejaht dies allein das OLG Düsseldorf für den Fall, dass die Lebenspartner einen eigenen Hausstand geführt haben und vor dem Erbfall Unterhalt gezahlt wurde. Nach dem Senat umfasst der Begriff „Familienangehörige“ auch den Lebenspartner. Denn § 1969 BGB soll solchen Personen, die – ohne Erben zu sein – in engen persönlichen Beziehungen zum Erblasser standen und von ihm unterhalten wurden, eine Überbrückungshilfe geben.

3. Können Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinschaftliches Testament errichten?
Die Lebenspartner haben nicht die Möglichkeit, sich wechselseitig durch ein gemeinschaftliches Testament zu binden. Das gemeinschaftliche Testament bleibt nach dem Gesetz ausdrücklich nur Ehegatten vorbehalten. Deswegen ist ein von nicht ehelichen Lebenspartnern errichtetes gemeinschaftliches Testament unwirksam.

Ein solches (unwirksames) gemeinschaftliches Testament kann nach der Rechtsprechung aber in bestimmten Fällen in Einzelverfügungen umgedeutet werden.

4. Welche Voraussetzungen müssen die umgedeuteten Einzeltestamente der nicht ehelichen Lebenspartner erfüllen?
Die einzelne Verfügung muss die Erfordernisse des § 2247 BGB erfüllen. Die Umdeutung muss auch dem mutmaßlichen Willen des Testierenden entsprechen.

5. Welche Formen des Einzeltestaments sind möglich?
Die Partner von Lebensgemeinschaften können privatschriftliche und notarielle Testamente errichten. Derjenige Lebenspartner, der kein Testament errichtet, wird von seinen Verwandten als gesetzlichen Erben beerbt.

6. Besteht die Gefahr der Sittenwidrigkeit bei der Erbeinsetzung eines nicht ehelichen Lebenspartners?
Zwar besteht nach der gesellschaftlichen Akzeptanz der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft selten die konkrete Gefahr der gesetzlichen Grundsätze für eine Sittenwidrigkeit. Damit ist das Risiko für eine Sittenwidrigkeit aber nicht völlig ausgeschlossen. Daher sollte in den Testamenten ein Hinweis auf das Motiv für die Einsetzung des anderen Partners zum Alleinerben erfolgen, um einen möglichen Einwand der Sittenwidrigkeit des Testaments von vornherein auszuschließen.

7. Welcher ist der sicherste Weg der Absicherung des nicht ehelichen Lebenspartners?
Als solcher gilt der Erbvertrag, der jedoch notariell beurkundet werden muss. Er kann auch von Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden. Denn die Vertragsschließenden müssen nicht miteinander verheiratet sein.

Der Erbvertrag erlaubt u.a. folgende Gestaltungsvarianten – einschließlich einseitiger Verfügungen, die auch durch Testament angeordnet werden könnten:

8. Wie kann gestalterisch eine mögliche Trennung der nicht ehelichen Lebenspartner berücksichtigt werden?
Die Lebenspartner wollen sich erbvertraglich in der Regel nur für den Fall wechselseitig als Erben einsetzen, dass ihre Lebensgemeinschaft beim Erbfall auch noch Bestand hat. Deshalb muss in den Erbvertrag eine entsprechende Klausel aufgenommen werden, mit der erbrechtliche Ansprüche des überlebenden Partners nur für diesen Fall bestehen.

Eine solche Regelung hat allerdings Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung im Einzelfall. Denn ob eine Gemeinschaft noch existiert, lässt sich wegen der unterschiedlichen Lebensverhältnisse nur schwer nachweisen. Diesem Gestaltungsdefizit kann dadurch hinreichend Rechnungen getragen werden, dass jedem Lebenspartner erbvertraglich ein einseitiges Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Hierdurch wird die wechselseitige erbrechtliche Bindung deutlich relativiert, da jeder Partner jederzeit von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.

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Erbrecht: Kontrollieren sie Ihr Testament bei veränderten Lebensverhältnissen

Dank des medizinischen Fortschritts erhöht sich zunehmend die Lebenserwartung. Statistisch gesehen beträgt sie derzeit für Männer 76,89 und für Frauen 82,25 Jahre. Im Laufe der Zeit können Lebensumstände eintreten, die bei Testamentserrichtung vor Jahren oder Jahrzehnten noch nicht bekannt waren. Daher ist es erforderlich, Urkunden mit erbrechtlichem Inhalt in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen. Nachstehend finden Sie stichwortartig Beispiele für die Notwendigkeit der Aktualisierung.

1. Testamente

2. Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung

3. Patientenverfügung

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Erbrecht: Wie Testamente zuverlässig und kostengünstig aufgefunden werden

Erst seit 2012 gibt es ein zentrales gesetzliches Register für Testamente in Deutschland. Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister verzeichnete im dritten Jahr seines Bestehens bereits 7,7 Mio. Urkunden und bietet jedermann die Möglichkeit sein Testament kostengünstig registrieren zu lassen. Aktuell werden die Testamentsverzeichnisse der Standesämter in Nordrhein-Westfalen in das Register überführt; ab Frühjahr 2015 folgt Rheinland-Pfalz. Bis Ende 2016 wird der Verwahrort von 20 Millionen Urkunden für Gerichte und Notare zentral und zuverlässig abrufbar sein.

Selbst das wohlüberlegteste Testament zählt letztlich nichts, wenn es nach dem Tod nicht dem Nachlassgericht zur Eröffnung übergeben wird. Bürger, die sich mit der Abfassung ihres letzten Willens beschäftigen, stoßen zwangsläufig auf das Problem, wie sie sicherstellen können, dass ihr letzter Wille auch aufgefunden und befolgt wird. „Besonders häufig machen sich Alleinstehende darüber Sorgen“, berichtet Dr. Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz, aus der Beratungspraxis. Aber auch Ehegatten fühlen sich nach seiner Erfahrung oft unsicher, wenn sie beispielsweise an einen gemeinsamen Autounfall denken. Dr. Breßler rät, Testamente im 2012 gesetzlich eingeführten Zentralen Testamentsregister vermerken zu lassen.

Bei einem notariellen Testament geschieht die Meldung automatisch durch den Notar. Nach der Beurkundung führt dieser die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer durch und übergibt das mit einem Siegel verschlossene Testament in die Verwahrung des Amtsgerichts. Will der Bürger ein handschriftliches Testament registrieren lassen, muss er es selbst in die Verwahrung des Amtsgerichts geben. Die Meldung an das Zentrale Testamentsregister erfolgt dann durch das Gericht.

Durch die Meldung an das Zentrale Testamentsregister wird die bis vor drei Jahren noch übliche Meldung von erbfolgerelevanten Urkunden an das Geburtsstandesamt des Erblassers ersetzt. Die bei den knapp 5.000 Geburtsstandesämtern verstreut liegenden Verwahrnachrichten über Testamente und andere für das Erbrecht wichtige Dokumente, die vor der Einführung des zentralen Testamentsregisters errichtet wurden, werden von der Bundesnotarkammer sukzessiv in das zentrale Testamentsverzeichnis überführt. Die Überführung aus Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Hessen hat bereits erfolgreich stattgefunden. Derzeit werden die Verzeichnisse von den Standesämtern in Nordrhein-Westfalen abgeholt. Ab dem Frühjahr wird die Arbeit auch auf Rheinland-Pfalz erstreckt. Bis Ende 2016 wird die Überführung von knapp 20 Millionen Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden dann abgeschlossen sein.

Wie wird das Testament mittels des Registers gefunden? Im Sterbefall informiert das Standesamt das Zentrale Testamentsregister. Dort wird dann überprüft, ob Verwahrangaben zu einer letztwilligen Verfügung registriert sind. Das Zentrale Testamentsregister informiert sodann die verwahrende Stelle. Das verwahrende Amtsgericht eröffnet daraufhin das Testament und übersendet es an das zuständige Nachlassgericht, das sich am letzten Wohnsitz des Verstorbenen befindet. Das Nachlassgericht informiert dann Erben und Hinterbliebene.

„Zahlreiche Bürger meinen zu Unrecht, es kämen hohe Kosten auf sie zu. Tatsächlich ist ein professionell beratenes und beurkundetes Testament regelmäßig günstiger als eine Autoinspektion“, weiß Dr. Breßler. Die Gebühr für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister beträgt einmalig 18 Euro und die Verwahrung durch das Amtsgericht kostet einmalig pauschal 75 Euro. Die Kosten für ein notarielles Einzeltestament sind vermögensabhängig. Bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro liegt die Gebühr für die Tätigkeiten des Notars beispielsweise bei 165 Euro bzw. bei 354 Euro im Fall eines Nachlasswerts von 150.000 Euro. Das notarielle Testament empfiehlt sich laut Dr. Breßler aber nicht nur wegen der fachkundigen Beratung bei der Abfassung, sondern auch, weil damit die hohen Kosten für einen Erbschein gespart werden können.

Dr. Breßler berichtet weiter, dass die Bürger in der Beratung vor allem am Datenschutz und der Möglichkeit, das registrierte Testament zu ändern, interessiert sind. „Im Testamentsregister ist nur vermerkt, dass ein Testament existiert und wo es aufbewahrt wird. Der Inhalt im Einzelnen, z.B. wer als Erbe eingesetzt oder enterbt wurde, lässt sich nicht ersehen.“, erläutert Dr. Breßler. Die Urkunden selbst und damit deren Inhalt werden also nicht im Zentralen Testamentsregister registriert. Das Testament liegt bis zur Eröffnung nach dem Sterbefall verschlossen beim Amtsgericht. Den Inhalt kenne nur der Erblasser selbst und ggf. der zur Verschwiegenheit verpflichtete Notar. Auskunft aus dem Register erhalten zudem nur Amtsträger (Gerichte und Notare). „Man kann das hinterlegte und registrierte Testament natürlich auch jederzeit ändern oder widerrufen“, erklärt Dr. Breßler. Der Testierende kann sogar noch auf dem Sterbebett Änderungen an seinem letzten Willen vornehmen. Dieses jüngere Testament geht dann dem älteren, bereits registrierten Testament vor.

Nach den ersten drei Jahren seiner Existenz ist bereits klar, dass das Zentrale Testamentsregister ein großer Erfolg ist. Per 31.12.2014 waren bereits mehr als 7,7 Millionen erbfolgerelevante Urkunden im Zentralen Testamentsregister gespeichert. Im Jahr 2014 erfolgten ca. 670.000 Neuregistrierungen. Insgesamt verarbeitete das Zentrale Testamentsregister im letzten Jahr ca. 875.000 Sterbefallmitteilungen. „Das Zentrale Testamentsregister läuft völlig reibungslos und stellt gegenüber dem alten papierbasierten Benachrichtigungswesen einen wahren Quantensprung dar“, freut sich Dr. Breßler.

Quelle | Bundesnotarkammer

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Aktuelle Gesetzgebung: Neue Regeln zum Erben und Vererben in Europa – Was sich bei grenzüberschreitenden Erbfällen alles ändert

Seit dem 17. August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung für alle Erbfälle. Die gravierenden Änderungen können bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu unangenehmen Überraschungen führen. Probleme drohen insbesondere bei dem in Mustern aus dem Internet verbreiteten sog. Berliner Testament. Worauf hier lebende Ausländer, sowie Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert haben, bei der neuen Erbrechtsverordnung achten sollten, lesen Sie hier.

Nach bisheriger Rechtslage entstehen in Erbfällen mit Auslandsbezug häufig unklare und komplizierte Verhältnisse. Denn durch die uneinheitlichen Regelungen der verschiedenen Staaten finden vielfach sogar gleich mehrere Erbrechtsordnungen nebeneinander Anwendung. Das kann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Während die deutsche Rechtsordnung auf die Staatsangehörigkeit abstellt und der Nachlass einheitlich vererbt wird, differenziert beispielsweise die französische Rechtsordnung nach beweglichen und unbeweglichen Sachen.

Beispiel: Für das Ferienhaus eines Koblenzers in Burgund fand mithin französisches Recht Anwendung. Seine Eigentumswohnung in Koblenz wurde indes nach deutschem Recht behandelt.

Diese unbefriedigende Situation soll angesichts zunehmender länderübergreifender Erbfälle in der EU durch die Erbrechtsverordnung verbessert werden. So ist künftig weder die Staatsangehörigkeit des Erblassers noch die Belegenheit einer Immobilie aus Sicht der europäischen Rechtsordnungen entscheidend. Vielmehr richtet sich das auf den Erbfall anzuwendende nationale Erbrecht nunmehr nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Nach diesem im Aufenthaltsstaat geltenden Erbrecht wird dann das gesamte Vermögen des Erblassers einheitlich vererbt. Die europäische Verordnung, die nur für Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland nicht gilt, muss von den deutschen Gerichten auf jeden Erbfall angewandt werden, der ab dem 17. August 2015 eintritt.

„Die neuen Regeln betreffen beispielsweise unsere Mallorca-Rentner“, erläutert Dr. Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „Während für sie bisher deutsches Erbrecht galt, werden einige nun nach spanischem Recht vererben.“ Dies führt oftmals zu nicht gewollten Ergebnissen. Zahlreiche ausländische Rechtsordnungen sehen nämlich eine andere Erbfolge und andere Erbquoten vor. Auch kennen ausländische Rechtsordnungen andere Pflichtteils- bzw. Noterbrechte. Sehr unterschiedlich ist beispielsweise auch die Vermögensbeteiligung des überlebenden Ehegatten ausgestaltet.

„Insbesondere besteht die Gefahr, dass die im Internet und Anleitungsbüchern häufig zu findenden sog. Berliner Testamente, bei denen sich die Ehegatten mit Bindungswirkung gegenseitig und sodann ihre Kinder einsetzen, im Ausland nicht berücksichtigt werden. Das kann dann im Erbfall ein böses Erwachen geben“, warnt Dr. Breßler.

„Auch was unter dem Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt“, auf den es nun ankommt, zu verstehen ist, wird die Gerichte noch vielfach beschäftigen“, erwartet Dr. Breßler. Einige geplante Wochen oder Monate im Ausland werden nach seiner Auffassung nicht ausreichen. Für die Kölner Schülerin im Auslandsjahr in Frankreich oder den spanischen Arzt im praktischen Jahr am Hamburger Universitätsklinikum wird sich daher wahrscheinlich nichts ändern.

Was ist aber mit dem Münchner Rentner, der seit fünf Jahren in einem Pflegeheim in Tschechien betreut wird? Und welches Erbrecht findet auf den belgischen Banker Anwendung, der mit seiner deutschen Frau in Trier wohnt und in Luxemburg zur Arbeit geht? „Oftmals werden bei der anzustellenden Gesamtschau Nuancen entscheiden“, meint der Experte.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, räumt die Verordnung die Möglichkeit ein, eine Rechtswahl entsprechend der Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Mit einer solchen Rechtswahl sollte jeder Klarheit schaffen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nimmt. Auch viele in Deutschland dauerhaft lebende Ausländer werden mittels eines Testaments aktiv werden müssen, wenn sie sicherstellen wollen, dass das Erbrecht ihres Heimatlands auch weiterhin für sie gelten soll.

Dr. Breßler begrüßt die EU-Erbrechtsverordnung: „Das neue Recht ermöglicht eine zuverlässige und rechtssichere Nachlassplanung“. Er hebt insbesondere auch das neue europäische Nachlasszeugnis hervor. Damit können Erben ihre Rechtsstellung bei grenzüberschreitenden Erbfällen nachweisen. Künftig entfällt somit die mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Erblasser Vermögen hinterlassen hat.

Quelle | Hamburgische Notarkammer

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Vorsorge: Rechtzeitig vorsorgen durch Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Alter und Gebrechlichkeit, aber auch ein Verkehrsunfall oder eine schwere Erkrankung können dazu führen, dass man plötzlich auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Wer regelt dann den Alltag, wer die Bankangelegenheiten? Wer entscheidet, ob und wie man im Krankheitsfall behandelt wird? Die Notarkammern raten dazu, für solche Fälle mit Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung vorzusorgen.

„Viele Bürger glauben zu Unrecht, sie müssten für den Ernstfall nichts regeln. Sie meinen, ihr Ehegatte oder ihre Kinder könnten im Ernstfall alles Notwendige in ihrem Sinne in die Wege leiten. Tatsächlich existiert aber keine gesetzliche Vollmacht für die Vertretung Volljähriger – weder für nahe Familienangehörige noch für den Ehegatten. Nur für Minderjährige sieht das Gesetz grundsätzlich eine Vertretung durch die Eltern vor“, erklärt Dr. Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz.

Wenn keine Vorsorge getroffen wurde und jemand aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann, wird durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Den meisten behagt jedoch der Gedanke, dass womöglich ein Fremder ihre Angelegenheiten regeln könnte und dafür auch noch bezahlt werden muss, ganz und gar nicht. „Selbst wenn ein Familienangehöriger zum Betreuer bestellt wird, ist eine Dauerbetreuung wegen des Erfordernisses gerichtlicher Genehmigungen für bestimmte Rechtsgeschäfte sowie der Rechnungslegungspflichten sehr belastend“, weiß Dr. Breßler.

Das Gesetz sieht jedoch vor, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können. Eine Betreuungssituation kann daher effektiv mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht vermieden werden. Eine solche berechtigt regelmäßig eine Vertrauensperson, für den Vollmachtgeber in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden.

Wichtig ist, dass eine Vorsorgevollmacht mindestens schriftlich verfasst sein muss, wenn der Bevollmächtigte auch in gesundheitlichen Angelegenheiten entscheiden können soll. Viele Rechtsgeschäfte des Alltags erfordern jedoch eine über die Schriftform hinausgehende notarielle Vollmacht, insbesondere Grundstücksgeschäfte, gesellschaftsrechtliche Vorgänge und der Abschluss von Darlehensverträgen. Den meisten Banken genügt auch bei den sonstigen Bankgeschäften eine privatschriftliche Vollmacht nicht. Daher ist letztlich nur eine notarielle Vorsorgevollmacht wirklich umfassend und kann die Anordnung einer Betreuung weitestgehend ausschließen. Denn wie das LG Detmold kürzlich entschieden hat, muss eine Bank eine umfassende notarielle Vorsorgevollmacht anerkennen und darf nicht etwa eine gesonderte Bankvollmacht fordern (10 S 110/14).

Eine solch weitreichende Vollmacht sollte jedoch trotz der großen Vorteile nicht unüberlegt erteilt werden. „Eine Vollmacht ist stets Vertrauenssache“, mahnt Dr. Steffen Breßler. Der Vollmachtgeber sollte sich genau überlegen, wen er als Bevollmächtigten einsetzt. Wenn niemand vorhanden ist, dem ausreichendes Vertrauen entgegengebracht wird, kann statt einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung errichtet werden, mit der dem Gericht eine bestimmte Person als Betreuer vorgeschlagen oder auch ausgeschlossen wird. Außerdem können Anweisungen zu Art und Weise einer etwaigen Betreuung getroffen werden.

Von der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung ist die Patientenverfügung zu unterscheiden. Eine Patientenverfügung ist eine persönliche Handlungsanweisung an Ärzte, welche Behandlung gewünscht wird oder unterlassen werden soll, insbesondere im Falle einer schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung. Eine bloße Patientenverfügung führt jedoch nicht dazu, dass eine Vertrauensperson berechtigt ist, Entscheidungen in Gesundheitsfragen oder gar in Vermögensangelegenheiten zu treffen. Hierzu bedarf es einer Vorsorgevollmacht. Dies wird oftmals verkannt.

„Die notarielle Beratung stellt sicher, dass der Wille des Beteiligten rechtlich sicher umgesetzt wird und die verschiedenen Erklärungen optimal aufeinander abgestimmt werden“, so Dr. Steffen Breßler. Die Kosten einer beurkundeten Vorsorgevollmacht sind dabei moderat. Sie richten sich in erster Linie nach dem Vermögen des Vollmachtgebers. Bei einem Vermögen von 100.000 EUR kostet eine umfängliche General- und Vorsorgevollmacht maximal 165 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen, die Beratung des Notars inklusive.

Quelle | Hamburgische Notarkammer.

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