Familienrecht
- Familienrecht
- Kindschaftsrecht: Auskunftsanspruch über persönliche Verhältnisse des Kindes
- Versorgungsausgleich: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen persönlichen Fehlverhaltens
- Haftungsrecht: Muss der Ehegatte für Schulden des anderen einstehen?
- Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen im Familienrecht zum 1.9.2009
- Güterstand: Gütertrennung aus Haftungsgründen?
Kindschaftsrecht: Auskunftsanspruch über persönliche Verhältnisse des Kindes
Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei einem berechtigten Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes verlangen. Diese Bestimmung erlangt vor allem Bedeutung, wenn die Kindseltern getrennt leben und kein regelmäßiges Umgangsrecht stattfindet oder der Umgang gar ausgeschlossen ist.
Der Auskunftsanspruch war verschiedentlich Anlass für gerichtliche Entscheidungen. Dabei haben die Gerichte insbesondere Folgendes klargestellt:
- Auskunftsberechtigt ist jeder Elternteil, auch der allein Sorgeberechtigte gegenüber dem anderen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Maßgebend ist allein die Elternschaft. Sonstige Umgangsberechtigte haben kein Auskunftsrecht.
- Zur Auskunft verpflichtet ist grundsätzlich der jeweilige andere Elternteil, der das Kind in der Obhut hat, nicht aber ein Dritter.
- Das notwendige persönliche Interesse liegt i.d.R. vor, wenn sich der Elternteil über die Entwicklung des Kindes nicht anders unterrichten kann. Es ist zu verneinen, wenn damit dem Kindeswohl abträgliche Interessen verfolgt werden.
- Bei kontinuierlichem Umgang mit dem Kind genügt i.d.R. eine halbjährige Auskunft, bei erheblichen Spannungen der Eltern, die die Auskunftserteilung jeweils zum Anlass neuer Auseinandersetzungen nehmen, kann der Berichtszeitraum auf ein Jahr ausgedehnt werden.
- Das Auskunftsverlangen ist auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes beschränkt und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Kriterien sind die Rücksichtnahme auf
- das Alter des Kindes,
- den Willen des Kindes.
- Verlangt werden können:
- Schulzeugnisse,
- Fotos,
- Berichte über die Entwicklung des Kindes.
- Nicht verlangt werden können:
- Kopien eines Vorsorgeuntersuchungshefts,
- Vorlage von Schul- und Klassenarbeitsheften,
- laufende Auskunft zu schulischen Leistungen des Kindes,
- die Mitteilung der geheimen Telefonnummer.
Versorgungsausgleich: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen persönlichen Fehlverhaltens
Der Versorgungsausgleich verfolgt den Zweck, die von den Eheleuten in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig zu verteilen und damit die Alterssicherung des sozial Schwächeren zu verbessern. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Versorgungsausgleich im Einzelfall grob unbillig ist. Das Gesetz ermöglicht daher den Ausschluss oder zumindest die Kürzung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn der gesetzliche Ausgleich grob unbillig wäre. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gibt es eine korrespondierende Vorschrift. Bei Anwendung der Härteklausel steht die Versorgungssituation der Ehegatten, wie sie sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs darstellen würde, im Vordergrund. Es kommt auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten an. Neben den Versorgungsanwartschaften, die – unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs – bis zum Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich noch erworben werden können, sind auch sonstige Vermögenswerte von Bedeutung, die der Altersversorgung dienen können, wie z.B. Immobilien, Betriebsvermögen oder Kapitalanlagen. Daneben können auch sonstige objektive Umstände, wie z.B. eine kurze Ehe oder ein langes Getrenntleben von Bedeutung sein.
Auch ein vorwerfbares Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann die Kürzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründen.
- Eheliches Fehlverhalten: Ein eheliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten kann einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, wenn die sich aus der ehelichen Gemeinschaft ergebenden Verpflichtungen in besonders grober und nachhaltiger Weise verletzt worden sind. In der Regel muss sich das Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum erstreckt und auf den Betroffenen nachhaltig ausgewirkt haben.
- Unterschieben eines Kindes: Dieser Ausschlussgrund kommt in Betracht, wenn eine ausgleichsberechtigte Ehefrau ihrem Ehemann zumindest bedingt vorsätzlich ein aus einer anderen Verbindung stammendes Kind untergeschoben hat. Weniger schwer wiegt ihr Verhalten jedoch, wenn sie selbst zunächst von der Vaterschaft des Ehemannes ausgegangen war und ihre spätere Erkenntnis, dass ein in der Ehe geborenes Kind von einem anderen abstammte, nicht sofort offenbart hat. Gegen eine Kürzung des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen auch sprechen, dass die Ehefrau während der Ehe stets den Haushalt geführt, mehrere in der Ehe geborene gemeinsame Kinder betreut und erzogen und erst gegen Ende der Ehezeit ein Kind von einem anderen empfangen hat, so dass die Unterhaltsleistungen des Ehemannes für dieses nicht von ihm abstammende Kind ihn nicht zu schwer belastet haben.
- Schwere Straftaten: Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt auch wegen einer einmaligen Verfehlung gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige, insbesondere gemeinsame Kinder, in Betracht, wenn es sich bei dem Fehlverhalten um eine schuldhaft begangene schwerwiegende Straftat handelt. In der Rechtsprechung ist dies z.B. angenommen worden, wenn der Berechtigte den Verpflichteten oder ein gemeinsames Kind getötet oder zu töten versucht hat. Ferner ist die Härteklausel bei länger andauerndem sexuellen Missbrauch eines gemeinsamen Kindes und bei Inbrandsetzung des gemeinsamen Hauses mit Gefährdung der Bewohner angewandt worden. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Täters steht der Anwendung nicht entgegen, wohl aber eine Schuldunfähigkeit.
Hinweis: Straftaten von geringerem Gewicht reichen zumindest für einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht aus. Eine einmalige Körperverletzung kann – jedenfalls wenn dadurch keine bleibenden Schäden entstanden sind – die Anwendung der Härteklausel nicht rechtfertigen. Das Gleiche gilt für falsche Angaben im Unterhaltsrechtsstreit nach langer Ehe. Auch Straftaten mit lediglich vermögensrechtlichen Auswirkungen können in der Regel nicht zur Kürzung des Versorgungsausgleichs führen. Hat der Berechtigte aber durch fortgesetzte Vermögensdelikte gegenüber seinem Dienstherrn seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und damit den Verlust seiner Beamtenversorgung verursacht, kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten (teilweise) grob unbillig sein.
Hat der Berechtigte durch Auszug aus der Ehewohnung gemeinsame Kinder der alleinigen Betreuung durch den anderen Ehegatten überlassen, hat er damit zwar u.U. die ihm dem Kind gegenüber obliegenden Pflichten verletzt. Im Verhältnis zum Ehegatten ist die Pflichtverletzung jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie eine Kürzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigt. Ehewidrige Beziehungen am Schluss einer längeren Ehe können den Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch nicht begründen, wenn dadurch die Ehe scheitert. Das Gleiche gilt in der Regel für ehewidrige Beziehungen während der Ehezeit, wenn der andere Ehegatte die Ehe in Kenntnis dieses persönlichen Fehlverhaltens fortgesetzt und der Ausgleichsberechtigte den ihm obliegenden Beitrag im Rahmen der ehelichen Aufgabenverteilung geleistet hat. Die Voraussetzungen der Härteklausel können nur erfüllt sein, wenn die Verletzung der ehelichen Treue wegen ihrer Auswirkungen auf den Ehepartner besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten ihm gegenüber längere Zeit nachhaltig verletzt worden sind, oder weil das Fehlverhalten wegen besonders kränkender Begleitumstände mit einer gravierenden Persönlichkeitsverletzung des Anderen verbunden war. Übermäßiger Alkoholgenuss des Berechtigten in den letzten Ehejahren ist für sich allein kein Härtegrund. Auch das Vorliegen einer schweren Krankheit, die der Berechtigte durch leichtfertiges Verhalten selbst verursacht hat, rechtfertigt keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
- Kein Versorgungsausgleich findet statt, wenn der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung bewirkt hat, dass ihm zustehende Versorgungsanrechte, die in die Ausgleichsbilanz einzustellen gewesen wären, gar nicht erst entstanden oder aber entfallen sind. Erforderlich ist ein treuwidriges Verhalten des Berechtigten, mit dem er (zumindest auch) die Entscheidung über den Versorgungsausgleich beeinflussen will. Die Manipulation muss in Erwartung der Scheidung erfolgt sein. Das bedeutet, dass der Berechtigte in bewusstem Zusammenhang mit der erwarteten oder bereits erfolgten Scheidung gehandelt haben muss.
Das ist z.B. der Fall, wenn
- der Berechtigte sich in der Absicht, seinen Ausgleichsanspruch zu erhöhen, die in ein Versorgungssystem eingezahlten Beiträge hat erstatten lassen,
- er sich den Rückkaufswert einer privaten Rentenversicherung hat auszahlen lassen.
Der Ausschluss greift nicht, wenn
- der Berechtigte im begründeten Vertrauen darauf, dass der Verpflichtete weiter für seinen Unterhalt sorgen werde, keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder wenn
- er berufliche Aufstiegs- oder Beförderungschancen nicht genutzt hat.
- Der Versorgungsausgleich kann gekürzt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Die Pflichtverletzung muss während der Ehe begangen worden sein und den Familienunterhalt betreffen. Darunter fallen auch Ansprüche auf Trennungsunterhalt und auf Kindesunterhalt. Eine Unterhaltspflichtverletzung gegenüber ehelichen Kindern kann auch die Versorgung und Betreuung der Kinder (Naturalunterhalt) betreffen, wenn sie während der Ehe dem ausgleichsberechtigten Ehegatten oblag.
- Als gröblich kann eine Unterhaltspflichtverletzung nur angesehen werden, wenn sie sich auf den Unterhaltsberechtigten nachhaltig ausgewirkt hat, z.B. wenn dieser dadurch in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist. Dass eine Notlage letztlich durch überobligationsmäßigen Einsatz des Ausgleichspflichtigen verhindert oder behoben worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies gilt erst recht, wenn die Notlage durch Dritte oder die Sozialhilfe behoben worden ist. Keine gröbliche Pflichtverletzung liegt dagegen vor, wenn die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht wegen des ausreichenden Einkommens des anderen Ehegatten weder diesen noch die gemeinsamen Kinder in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hat.
- Der Berechtigte muss die Unterhaltspflichtverletzung schuldhaft begangen haben. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Berechtigte zumindest leichtfertig gehandelt hat und dass ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorliegt. Die Verbüßung von Strafhaft begründet deshalb nur dann den Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung, wenn die Straftat auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und/oder den gemeinsamen Kindern bezieht. Hat ein Ehegatte infolge Alkohol- oder Drogenabhängigkeit längere Zeit nicht zum Familienunterhalt beigetragen, kommt eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn er trotz vorhandener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eine ihm angeratene Entziehungskur unterlassen hat.
Haftungsrecht: Muss der Ehegatte für Schulden des anderen einstehen?
Die mögliche Mithaftung für Schulden des anderen Ehepartners ist zunehmend Gegenstand familienrechtlicher Beratung. Vor der Ehe betrifft es die Beratung, durch Vertragsgestaltung die Schuldenhaftung für den anderen möglichst auszuschließen. Während der Ehe kann ein Ehegatte den anderen bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mitverpflichten. Bei Trennung und Scheidung befürchtet der „reiche“ Partner, für neue Verbindlichkeiten des anderen einstehen zu müssen. Der folgende Beitrag behandelt einige Fälle zum Thema „Ehe und Schulden“ und zeigt die Rechtslage in diesen Fällen auf. Da jedoch jeder Einzelfall unterschiedlich ist, kann eine spezielle Beratung hierdurch nicht ersetzt werden.
Fall 1: Der erheblich verschuldete Unternehmer U will F heiraten und keinen Ehevertrag schließen. Muss F für die Schulden des U haften?
Lösung: Nein. F muss für die Schulden des U auch künftig nicht einstehen. Das Vermögen der Eheleute wird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig. Für Schulden vor oder während der Ehe haftet jeder Ehegatte allein mit seinem Vermögen.
Fall 2: Die Eheleute M und F trennen sich. Die arbeitslose F kauft viel Mode beim Versandhaus V, ohne die Ware vollständig zu zahlen. M zahlt keinen Unterhalt. Der Schuldenberg aus Sammelbestellungen liegt schon bei ca. 8.000 EUR. V verlangt nunmehr auch Zahlungen von M. Zu Recht?
Lösung: M muss nicht zahlen, da eine Mitverpflichtung gemäß § 1357 BGB ausscheidet. Denn diese Schlüsselgewalt gilt grundsätzlich nicht, wenn die Ehegatten endgültig getrennt leben. Dagegen bleibt sie bei einer vorübergehenden Trennung erhalten.
Fall 3: Eine Telefongesellschaft verlangt von den Eheleuten M und F als Gesamtschuldnern die Zahlung von Gebührenrechnungen in Höhe von 9.000 EUR für einen Zeitraum von rund drei Monaten, obwohl nur F allein den Vertrag abgeschlossen hat. Kann M die Zahlungen verweigern?
Lösung: Nein. Grundsätzlich werden beide Eheleute verpflichtet, weil ein Telefonversorgungsvertrag ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs einer Familie und keinen Luxus darstellt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der vertragsschließende Ehegatte im eigenen Namen oder als Vertreter auftritt.
Fall 4: Die Ehegatten F und M führen ein „Oder-Konto“ (Guthaben: 4.000 EUR) bei der Bank B. Kurz vor der Trennung hebt F 3.000 EUR ab. M verlangt von F 1.000 EUR zurück. Zu Recht?
Lösung: Das Innenverhältnis der Eheleute richtet sich nach § 430 BGB. Danach hat jeder Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf den hälftigen Betrag des Bankguthabens. F hatte daher nur Anspruch auf 2.000 EUR und hat 1.000 EUR zuviel abgehoben. Daher kann M die 1.000 EUR zurückfordern.
Aktuelle Gesetzgebung: Änderungen im Familienrecht zum 1.9.2009
Am 1. September 2009 sind wichtige Änderungen im Familienrecht in Kraft getreten:
- Zum einen tritt die Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft. Ziel des Versorgungsausgleichs ist, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu teilen. Bisher kam es oft zu ungerechten Teilungsergebnissen, insbesondere zulasten der Frauen. Auch konnten betriebliche und private Versorgungen oft nicht zeitnah zur Scheidung aufgeteilt werden. In Zukunft wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt. Vorrangig kommt es zur "internen Teilung", bei der jeder sein eigenes "Rentenkonto" erhält, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.
- Auch die in Kraft tretenden Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts dienen der Verteilungsgerechtigkeit bei der Scheidung. Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies noch zuverlässiger zu erreichen, wird dem Beiseiteschaffen von Vermögenswerten nach der Trennung durch verschiedene Maßnahmen ein Riegel vorgeschoben. Außerdem wird künftig umfassend berücksichtigt, ob ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist, und ob diese Schulden während der Ehezeit beglichen wurden.
- Schließlich tritt die Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1. September 2009 in Kraft. Sie fasst das gerichtliche Verfahren in Familiensachen und in den Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit (also etwa Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlasssachen) erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung übersichtlich zusammen. Die durch Ehe und Familie sachlich verbundenen Streitigkeiten werden künftig beim sogenannten Großen Familiengericht gebündelt. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst, seine Aufgaben vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Überdies wird der Kinderschutz im gerichtlichen Verfahren ausgebaut, indem beispielsweise die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der betroffenen Kinder weiter gestärkt werden.
Güterstand: Gütertrennung aus Haftungsgründen?
Unter Paaren ist die Auffassung weit verbreitet, die Vereinbarung der Gütertrennung in einem Ehevertrag sei notwendig, um nicht für die Schulden des anderen aufkommen zu müssen. Dem liegt der Irrtum zugrunde, dass es durch die Eheschließung zu einer Vermögensvermischung und einer automatischen Haftung für die Schulden des Ehegatten kommt.
„Wir wollen Gütertrennung vereinbaren, damit wir unser Vermögen getrennt halten können und nicht für die Schulden des anderen haften müssen.“ Mit dieser Begründung suchen viele heiratswillige oder bereits verheiratete Paare einen Notar auf. Hier zeigt sich, dass die Vorstellungen der Beteiligten oftmals sehr stark von der tatsächlichen Rechtslage abweichen. Denn auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die jeweiligen Vermögen strikt getrennt und jeder behält bei einer Scheidung grundsätzlich das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat. Auch haftet kein Ehegatte aufgrund dieses Güterstands für die Schulden des anderen. Für die Schulden des anderen wird nur gehaftet, wenn ein Ehegatte für den anderen eine Bürgschaft übernimmt oder einen Darlehensvertrag mit unterschreibt. Diese Haftung ist unabhängig vom Güterstand. Sie folgt ausschließlich aus der zusätzlichen Unterschrift.
Der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ ist allerdings leicht missverständlich. Der Unterschied besteht darin, dass es bei der Gütertrennung im Falle der Beendigung der Ehe zu keinerlei gegenseitigen Ausgleichszahlungen kommt. Auch die Zugewinngemeinschaft ist während der Ehezeit eine Gütertrennung. Allerdings muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat als der andere, einen Zugewinnausgleich zahlen.
Dahinter steht der Gedanke, dass zwischen den Ehegatten auch bei unterschiedlichen Aufgaben eine gleichberechtigte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Insbesondere soll derjenige, der sich um Haushalt und Familie kümmert, während der andere Ehegatte durchgehend erwerbstätig ist, bei einer Scheidung nicht leer ausgehen. Berücksichtigt werden hierbei allerdings nur Wertentwicklungen (Zugewinn) während der Ehe, indem das jeweilige Vermögen zum Ende der Ehe mit dem Vermögen, das jeder mit in die Ehe gebracht hat, verglichen wird.
Auch aus anderen Gründen ist die Gütertrennung oftmals nicht zu empfehlen, da sie in den meisten Fällen zum Nachteil des Ehegatten die Erbquote bzw. den Pflichtteil von Kindern und sonstigen Verwandten erhöht und zudem noch erbschaftssteuerliche Nachteile mit sich bringt.
Wenn allerdings die gesetzlichen Rechtsfolgen der Zugewinngemeinschaft nicht den gemeinsamen Vorstellungen der Partner entsprechen und dennoch die Nachteile der Gütertrennung vermieden werden sollen, kann eine individuelle Lösung möglich sein „In den meisten Fällen kann das Ziel durch eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs erreicht werden“, erklärt Dr. Andreas Schumacher, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. „So kann beispielsweise festgelegt werden, dass im Falle des Todes eines Ehegatten die steuerlich und pflichtteilsrechtlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll, im Falle einer Scheidung jedoch kein Zugewinnausgleich durchzuführen ist oder Grundstücke oder Unternehmen bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.“
Wichtig ist dabei, dass Vereinbarungen über den Güterstand nur in notariell zu beurkundenden Eheverträgen möglich sind. Ein Ehevertrag kann zu jeder Zeit, also sowohl vor Eheschließung als auch danach geschlossen werden.
Quelle | Hamburgische Notarkammer