Anwälte und Notare
Fachanwaltschaften
Rechtsanwälte Fischer, Böge, Dr. Krehl und Jürgens führen jeweils eine Fachanwaltsbezeichnung.
- Rechtsanwalt und Notar a.D. Wolfgang Fischer ist Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Rechtsanwältin und Notarin Elisabeth Böge ist Fachanwältin für Familienrecht
- Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Rainer Krehl ist Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Rechtsanwalt Oliver Jürgens ist Fachanwalt für Familienrecht
Das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt besondere Kenntnisse und besondere praktischen Erfahrungen in dem jeweiligen Rechtsgebiet erworben und nachgewiesen hat. Die Kenntnisse müssen erheblich das Mass dessen übersteigen, was die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf im Durchschnitt vermitteln. Diese Voraussetzungen werden von der zuständigen Rechtsanwaltskammer im Rahmen eines formalisierten Verfahrens geprüft. Die Fachanwaltsbezeichnung dürfen deshalb nur nach offizieller Verleihung durch die Kammer geführt werden. Die Kammer überprüft ebenfalls die Einhaltung der laufenden Fortbildungspflicht des Rechtsanwaltes.
Notare
In unser Kanzlei sind zum Notar bzw. zur Notarin ernannt:
- Frau Rechtsanwältin und Notarin Elisabeth Böge
- Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Rainer Krehl
- Herr Rechtsanwalt und Notar Oliver Jürgens
Der Notar ist - anders als ein Rechtsanwalt - nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer und neutraler Berater. Seine Mitwirkung sieht das Gesetz für zumeist komplizierte Rechtsgeschäfte, die für den Beteiligten weitreichende persönliche und wirtschaftliche Folgen haben, zwingend vor, wie z.B.
- Grundstückübertragungen
- Erbverträge
- Eheverträge bestimmten Inhalts
- Gründung von Kapitalgesellschaften
- Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH
- Umwandlungen von Gesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz
- der Bestellung von vollstreckbaren Hypotheken und Grundschulden
Auch gesetzlich nicht beurkundspflichtige Vorgänge werden aufgrund der hohen Beweiskraft der notariellen Urkunde und der durch einen Notar zu erfolgenden Belehrung häufig beurkundet. Dies gilt beispielsweise für Testamente, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen etc..