Verkehrsrecht

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Das Mobiltelefon im Straßenverkehr: Was ist erlaubt, was nicht?

Die Benutzung von Mobiltelefonen im Straßenverkehr ist wegen der Ablenkung des Fahrzeugführers sowohl für ihn als auch für andere Verkehrsteilnehmer nicht ungefährlich. Gerade diese Gefahren haben den Gesetzgeber im Jahr 2000 bewogen, das Telefonieren mit einem Mobiltelefon im Straßenverkehr mit einem Bußgeld zu belegen. Nachstehend finden Sie eine Kurzdarstellung zu den wichtigsten Fragen in diesem Themenkreis.

1. Wer ist Adressat der Norm?
§ 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfasst „Fahrzeugführer“.

Hinweis: „Fahrzeugführer“ ist nicht nur der Kraftfahrzeugführer, sondern auch der Radfahrer.

2. Welchen Regelungsinhalt hat § 23 Abs. 1a StVO?
Verboten wird die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, wenn der Fahrzeugführer hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen oder halten muss. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt, siehe dazu nachfolgend 3. und 4.

3. Darf der stehende Radfahrer das Handy benutzen?
Ja.

4. Darf der stehende Autofahrer telefonieren bzw. das Handy benutzen?
Beim Kraftfahrzeugführer reicht es nicht allein aus, dass das Kfz steht. Zusätzlich muss der Motor ausgeschaltet sein. In den Fällen ist eine Beeinträchtigung des Fahrzeugführers, der die Hände auf Grund des gehaltenen Telefons nicht für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat, nicht zu befürchten, denn das Fahren ist bereits technisch ohne einen erneuten Startvorgang ausgeschlossen. Demgegenüber dokumentiert der laufende Motor, dass eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt und der Fahrzeugführer jederzeit in der Lage sein muss, seine Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe einzusetzen.

5. Was bedeutet „Benutzung?“
Unter Benutzung ist nicht nur das Telefonieren zu verstehen. Das Verbot gilt vielmehr für alle Funktionen des Mobiltelefons. Der Begriff wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Die Frage der Benutzung beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung ist somit also jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen.

Hinweis: Das gilt also z.B. auch für das bloße Ablesen der Uhrzeit vom Display des Handys, wenn dieses dafür in die Hand genommen wird.

6. Gehört zur „Benutzung“ nur das eigentliche Kerngeschehen?
Nein, auch während der Vor- oder Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer SMS liegt eine Benutzung des Mobil- oder Autotelefons vor. Bereits hierdurch wird der Zweck der Vorschrift, der mentalen Überlastung und Ablenkung von der Fahraufgabe entgegenzuwirken, berührt. Zur Benutzung des Mobiltelefons bei Abschluss eines Telefonats gehört auch die Rückkehr in dessen Ruhe- oder Bereitschaftszustand durch Durchlaufen der Menüpunkte des Displays bis zum Weglegen des Geräts.

7. Handelt es sich auch um Benutzung, wenn die Tastatur des auf der Mittelkonsole liegenden Handys gewählt wird? Ja. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes wird man von „Benutzung“ auch ausgehen müssen, wenn eine Telefonnummer durch Betätigen des auf der Mittelkonsole oder auf dem Beifahrersitz liegenden Mobiltelefons gewählt wird. Das Mobiltelefon wird zwar nicht „gehalten“ bzw. „aufgenommen“. Nach der Gesetzesbegründung bei Einführung der neuen Vorschrift soll die Vorschrift gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat“. Gerade das ist aber dann nicht der Fall.

8. Handelt es sich um Benutzung, wenn beim Telefonieren das Handy mit Kopf und Schulter gehalten wird?
Diese Art des Telefonierens wird wohl vom Nutzungsverbot erfasst werden. Zwar hat der Fahrzeugführer die Hände frei, er hat aber, um das Handy oder den Hörer des Autotelefons so platzieren zu können, das Telefon „aufnehmen“ müssen.

9. Handelt es sich um die Benutzung des Handys, wenn es während der Autofahrt aufgenommen wird, um es woanders hinzulegen?
Nein, damit würde dann wohl der Wortlaut der Vorschrift überspannt. Unter „Benutzung“ fällt nur der echte Gebrauch der Funktionen des Handys. Das bloße in die Hand Nehmen, um es woanders hinzulegen, ist kein „Gebrauch“ in dem Sinne.

10. Kann die Benutzung des Handys auch fahrlässig erfolgen?
Nein. Das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt wird regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden können.

Hinweis: Deswegen kommt eine Erhöhung des Regelbußgelds wegen vorsätzlicher Begehungsweise nicht in Betracht.

11. Welche Ahndung erfolgt bei verbotswidriger Benutzung?
Nachdem der Verstoß zunächst in der BußgeldkatalogVO erfasst war, der Gesetzgeber aber sehr schnell erkennen musste, dass das dort vorgesehene Verwarnungsgeld für die notwendige Abschreckung nicht ausreichte, hat er die Ahndung verschärft und den Verstoß mit Wirkung ab dem 1.4.2004 aus der BußgeldkatalogVO gestrichen. Diesbezügliche Regelsätze finden sich jetzt in einem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, der die Rechtsqualität einer Verwaltungsrichtlinie hat. Danach beträgt die Sanktion für Zuwiderhandlungen bei Kraftfahrern 40 EUR und bei Radfahrern 25 EUR.

12. Was gilt für die Benutzung einer Freisprechanlage?
Die Benutzung einer Freisprechanlage wird vom Gesetz nicht erfasst, wenn der Kraftfahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen muss. Er kann also z.B. Nummern mit der Tastatur wählen.

13. Kann das verbotene Telefonieren über die Verhängung einer Geldbuße hinaus Auswirkungen haben?
Ja, der Verstoß kann auch im Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbots von Bedeutung sein. So kann das verbotene Telefonieren ein erschwerender Umstand sein, der auf die Dauer des Fahrverbots Einfluss haben kann. Allerdings ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein längeres Fahrverbot als das Regelfahrverbot nur gerechtfertigt, wenn festgestellt werden kann, dass das Telefonieren die dem Betroffenen vorgeworfene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auch ausgelöst hat.

14. Geschwindigkeitsüberschreitung und Handy-Nutzung: Kann sich der Fahrzeugführer auf ein Augenblicksversagen berufen?
Nein, ein Kraftfahrer, der während der Fahrt ein Autotelefon bzw. Handy benutzt, muss sich darauf einstellen, dass ihn dies unter Umständen ablenken und die Beherrschung des Fahrzeugs einschränken kann. Der Kraftfahrzeugführer, der wegen des (verbotenen) Telefonierens ein Verkehrsschild übersehen hat, kann sich daher gegenüber dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Er hat daher durch erhöhte Sorgfalt sicherzustellen, dass es zu keiner verkehrsrelevanten Beeinträchtigung kommt.

Hinweis: Ein Telefongespräch kann also unter keinen Umständen zum Anlass genommen werden, von einem nur leicht fahrlässigen Augenblicksversagen auszugehen.

15. Gelten für einen Rotlichtverstoß Besonderheiten?
Nein. Der Fahrzeugführer, der vor einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel anhält, nach mehreren Sekunden aber trotz Fortdauer des Rotlichts telefonierend und ohne Beobachtung der Lichtsignalanlage losfährt, weil er „aus dem Unterbewusstsein” annimmt, die Ampel habe inzwischen auf Grünlicht gewechselt, verletzt grob seine Pflichten als Kraftfahrer und handelt verantwortungslos. Sein Verhalten stellt einen qualifizierten Rotlichtverstoß dar, auch wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden ist. Das Telefonieren entlastet nicht.

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Ermittlungsverfahren: Wer darf die Entnahme einer Blutprobe anordnen?

In vielen Situationen ist die Entnahme einer Blutprobe erforderlich, um zu einem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu kommen. Grundsätzlich ist eine Blutentnahme durch den Richter anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft oder nachrangig die Polizei die Anordnung treffen. Das ist jedoch nur bei "Gefahr im Verzug" möglich.

Fall 1: Der Beschuldigte soll zwischen 11.45 und 12.00 Uhr eine Trunkenheitsfahrt begangen haben. Er wurde um 12.10 Uhr in seiner Wohnung angetroffen. Um 12.30 Uhr wurde eine Atemalkoholkonzentration von 1,83 Promille gemessen. Der Beschuldigte wurde zum Polizeikommissariat verbracht: Dort wurde um 14.05 Uhr eine Blutentnahme vorgenommen, die von der Polizei angeordnet wurde, ohne zuvor Staatsanwaltschaft oder Gericht einzuschalten.

Das Landgericht (LG) Hamburg entschied, das in diesem Fall kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Blutalkohol-Gutachtens bestehe. Es sei zwar richtig, dass die Strafverfolgungsbehörden nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig versuchen müssten, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. "Regelmäßig" bedeute aber, dass es Ausnahmen von der Regel geben müsse. Erforderlich sei, dass der Untersuchungserfolg durch die Einholung einer richterlichen Entscheidung gefährdet wäre. Das sei bei allen Fällen des begründeten Verdachts von Trunkenheitsfahrten der Fall. Wegen des Abbaus des Blutalkoholgehalts führe jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu größeren Ungenauigkeiten oder gar zur Unmöglichkeit der Rückrechnung und damit zu größeren Ungenauigkeiten bei der Feststellung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt. Es sei auch in Zeiten moderner Telekommunikationsmittel illusorisch und nicht durchführbar, innerhalb kürzester Zeit eine richterliche Entscheidung zu erlangen. Dafür reiche es nämlich nicht aus, dass die Polizeibeamten telefonisch die Staatsanwaltschaft informieren und über diese telefonisch an den Eilrichter herantreten würden, um innerhalb einer Stunde bis zum Eintreffen des Arztes eine richterliche Anordnung in Händen halten zu können. Keinem Richter könne zugemutet werden, ohne Aktenkenntnis, ohne schriftliche Entscheidungsgrundlage, nur aufgrund telefonischer Anhörung der Beteiligten eine Entscheidung zu fällen (LG Hamburg, 603 Qs 470/07).

Fall 2: Die Polizei erhielt Kenntnis davon, dass der Beschuldigte von seiner Arbeitsstätte (= Krankenhaus) bereits seit längerer Zeit opiathaltige Medikamente mit nach Hause nehme und dort konsumiere. Die Polizei begab sich zunächst zur Klinik, wo das weitere Vorgehen besprochen werden sollte. Dabei wurde auch die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten erwogen. Der Beschuldigte wurde daraufhin fernmündlich zur Klinik gebeten, wo ihm nach seinem Erscheinen im Beisein der Polizei der Tatvorwurf eröffnet wurde. Die Staatsanwaltschaft ordnete dann die Durchsuchung der Wohnung an. Nach Abschluss der Durchsuchung wurde noch die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen zu sich genommen hatte, deren Spuren noch im Blut vorhanden waren.

Das Amtsgericht (AG) Essen hielt die durchgeführte Durchsuchung und die Anordnung der Blutentnahme für rechtswidrig. Die gewonnenen Beweise dürften nicht verwertet werden. Das AG ordnete daher an, dass die sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten herauszugeben und die Blutprobe zu vernichten sei. Nach Ansicht des Gerichts lag hier die erforderliche "Gefahr im Verzug" nicht vor. Da bereits die Anzeigenerstatterin den Verdacht geäußert hatte, dass der Beschuldigte opiumhaltige Substanzen konsumiert habe, wäre es zeitgleich zur Durchsuchung möglich gewesen, in der Großstadt zur Mittagszeit auch für die Blutentnahme einen richterlichen Beschluss einzuholen. Soweit darauf abgestellt werde, dass kein verfälschtes Messergebnis bzgl. der Blutentnahme riskiert werden sollte, hat das AG darauf hingewiesen, dass die Zeit zwischen Verbringung des Beschuldigten vom Wohnort zum Präsidium ausgereicht hätte, einen Beschluss des zuständigen Richters herbeizuführen (AG Essen, 44 Gs 4677/07).

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