Januar 2026
- Januar 2026
- Arbeitsrecht
- Baurecht
- Familien- und Erbrecht
- Elterngeld: „Arbeitslos“ ist nicht gleichzusetzen mit „schwangerschaftsbedingt erkrankt“
- Beamtenversorgungsgesetz: Witwenrente auch bei nur kurzer Ehe?
- Testamentserrichtung: Notar vergisst Unterschrift: Erbvertrag trotzdem wirksam?
- Broschüre der Finanzverwaltung: „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“
- Mietrecht und WEG
- Verbraucherrecht
- Verkehrsrecht
- Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Arbeitsrecht
Rahmenvertrag: Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe.
Land Berlin beschäftigt angestellte und freie Lehrkräfte
Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 waren unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte.
Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.9.2024.
Das wollte die Musikschullehrerin
Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders, als im Rahmenvertrag angegeben, sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können.
Das war die Rechtsauffassung des Landes
Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin, wie im Rahmenvertrag vereinbart, als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbstständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können.
So entschied das Arbeitsgericht
Das ArbG hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach dem Bürgerliches Gesetzbuch (hier: § 611a Abs. 1 BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus.
Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders, als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger, sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen.
Örtlicher, zeitlicher und inhaltlicher Freiraum
Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei.
Auf sozialversicherungsrechtliche Einordnung kam es hier nicht an
Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei.
Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 15.7.2025, 22 Ca 10650/24, PM 19/25
Abfindungszahlung: Machtmissbrauch durch Geschäftsführer: Hohe Abfindung für Mitarbeiterin
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt.
Geschäftsführer demütigte Mitarbeiterin
Das LAG Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers nach dem Kündigungsschutzgesetz unzumutbar sei (hier: § 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht.
Abfindung außergewöhnlich hoch
Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das LAG anhand der besonderen Umstände des Falls mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe.
Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe.
Gegen die Entscheidung des LAG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Quelle | LAG Köln, Urteil vom 9.7.2025, 4 SLa 97/25, PM 5/25
Baurecht
Vertragsgestaltung: Zusatzhonorare für Bauzeitverzögerung wirksam geltend gemacht
Oft scheitern Zusatzhonorarforderungen vor Gericht. Das Landgericht (LG) Berlin sprach es jetzt zu, da der Architekt vorbildlich dokumentiert hatte.
Das war geschehen
Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit den Leistungsphasen 5 bis 9 der Objektplanung für die Sanierung eines Museums. Der Vertrag hatte Bauzeitverlängerungen wie folgt geregelt: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren.“ Zusätzlich war vereinbart, dass eine Überschreitung von bis zu 20 Prozent der festgelegten Ausführungszeit, einer maximalen Dauer von sechs Monaten, durch das Honorar abgegolten war.
Architekt dokumentierte detailliert
Nach Ablauf der Karenz forderte der Architekt per Abschlagsrechnung eine Mehrvergütung für den Verlängerungszeitraum von rund 350.000 Euro. Er legte eine detaillierte, bauablaufbezogene Ursache- und Aufwandsdokumentation vor. Ein von ihm beauftragtes sog. Parteigutachten legte zusätzlich bauablaufbezogen dar, welche Bauabschnitte durch die jeweiligen Störungen betroffen waren, wie sich diese auf die Zeitplanung auswirkten und welche konkreten Zusatzleistungen im Überwachungszeitraum erforderlich wurden.
Bauherr konnte nicht überzeugen
Der Bauherr wandte Schlechtleistungen ein, ohne einen Zusammenhang zwischen behaupteten Planungsfehlern und den Verzögerungen herzustellen.
Landgericht architektenfreundlich
Das LG gab dem Architekten Recht. Es hob hervor, dass sich die Bauzeit wesentlich verlängert hatte, die Verzögerung auf Umständen beruhte, die der Architekt nicht zu vertreten hatte, und die Mehrvergütung durch eine vertragliche Regelung gedeckt und durch Nachweise belegt war.
Entscheidend: Der Architekt hatte eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Störungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungserbringung vorgelegt. Infolgedessen sah das LG die Mehraufwendungen als tatsächlich angefallene zusätzliche Kosten an.
Quelle | LG Berlin, Urteil vom 26.6.2025, 12 O 74/22
Familien- und Erbrecht
Elterngeld: „Arbeitslos“ ist nicht gleichzusetzen mit „schwangerschaftsbedingt erkrankt“
Einer schwangeren Frau steht höheres Elterngeld nur zu, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung ist, nicht aber, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG).
So setzte der Landkreis das Elterngeld fest
Eine Frau (die Klägerin) arbeitete als Kameraassistentin befristet auf die Laufzeit des jeweiligen Filmprojekts. Während ihrer Arbeitslosigkeit wurde im August 2017 ihre Schwangerschaft festgestellt. Wegen des Arbeitsschutzes konnte sie während der Schwangerschaft nicht weiter arbeiten.
Der beklagte Landkreis bewilligte ihr Elterngeld. Er setzte das vorgeburtliche Einkommen der Monate Januar bis Dezember 2017 an, wobei er die Monate der Arbeitslosigkeit von August bis Dezember 2017 je mit null Euro ansetzte.
So entschied das Bundessozialgericht
Die Frau kann nicht verlangen, dass die Monate, in denen sie vor der Geburt arbeitslos war, durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden, wie bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, da eine solche Erkrankung bei ihr nicht vorlag. Eine entsprechende Anwendung scheitert mangels planwidriger Gesetzeslücke.
Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemessungszeitraums ermöglichen, um Elterngeld zu berechnen. Dies gilt auch wegen Einbußen bei Arbeitslosigkeit. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeitslosigkeit beim Elterngeld als Einkommensersatzleistung dem Berechtigten zuweisen. Zudem wäre nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand festzustellen, ob die Schwangerschaft ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist, was der Verwaltungsvereinfachung zuwiderliefe.
Quelle | BSG, Urteil vom 9.2.2023, B 10 EG 1/22 R
Beamtenversorgungsgesetz: Witwenrente auch bei nur kurzer Ehe?
Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss einer Frau Witwenrente zahlen, obwohl sie nur kurz verheiratet war. So hat es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald entschieden.
Schwierige persönliche Umstände
Ein Polizeibeamter verstarb nur knapp fünf Monate nach der Eheschließung an Lungenkrebs. Seine Frau begehrte Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Beide hatten seit den 90er Jahren zusammengelebt und einen gemeinsamen erwachsenen Sohn. Das Paar besaß ein gemeinsames Haus, in dem es wohnte. Die Heirat geschah (wenige Tage nach der Krebsdiagnose) erst so spät, da u. a. Erkrankungen, Todesfälle und berufliche Abwesenheit diese nicht früher zuließen.
Land verweigerte die Witwenrente
Das Land Mecklenburg-Vorpommern wollte die Witwenrente nicht zahlen. Es sah eine sogenannte Versorgungsehe als gegeben an. Dies ist eine Ehe, bei der aufgrund ihrer Kürze vermutet wird, sie sei nur geschlossen worden, um eine Witwenrente für den überlebenden Ehegatten zu sichern.
So sah es das Oberverwaltungsgericht
Das sah das OVG hier nicht als gegeben an. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Eheschließungsmotive. Allein auf die Ehedauer oder den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Hochzeit abzustellen, greife zu kurz.
Hier bestand eine langjährige feste Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Es gab ein gemeinsames Kind. Eine lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Heirat begründe zwar regelmäßig die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Dies könne jedoch durch besondere, z. B. die o. g. Umstände, entkräftet werden.
Der Versorgungsgedanke habe hier bei dem Heiratsentschluss der Frau keine Rolle gespielt, so das OVG. Die Eheleute wollten sich in der schweren Zeit der Erkrankung gegenseitig beistehen. Die Heirat sei aus Liebe erfolgt. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau finanziell abgesichert war und erst nach dem Tod des Mannes von der Möglichkeit des Witwengeldes erfahren hatte.
Quelle | OVG Greifswald, Urteil vom 12.5.2025, 2 LB 557/22 OVG
Testamentserrichtung: Notar vergisst Unterschrift: Erbvertrag trotzdem wirksam?
Ist ein Erbvertrag wirksam, obwohl der Notar vergessen hat, das Dokument zu unterschreiben, und dies nur auf dem Umschlag nachholt? Die klare Botschaft des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen: Dieser Mangel kann geheilt werden.
Unterschrift nur auf dem Umschlag
Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des Überlebenden einsetzten. Die Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterzeichnet, seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war.
Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Der Antrag wurde abgelehnt.
Die vertragsmäßigen Verfügungen in dem Erbvertrag konnten durch das gemeinschaftliche Testament nicht aufgehoben werden, da an dem gemeinschaftlichen Testament die Kinder nicht beteiligt waren. In dem Erbvertrag war die gegenseitige Einsetzung als Vorerben mit einer Nacherbfolge der gemeinsamen Kinder mit erbvertraglicher Wirkung erfolgt.
Erbvertrag wirksam
Nach dem Beschluss des OLG führt die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags führt nach dem Beurkundungsgesetz (hier: § 35 BeurkG) dazu, dass dieser Mangel geheilt wird. Ob der Notar dabei den Umschlag vor oder nach dem Verschließen unterzeichnet, ist unerheblich. Das Gesetz verlangt nur, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach dem Verschließen des Umschlags aufzubringen gewesen wäre.
Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 9.5.2025, 1 W 4/25
Broschüre der Finanzverwaltung: „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (beispielsweise die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). Die 58-seitige Broschüre (Stand 7/2025) kann unter https://www.iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden.
Mietrecht und WEG
Mietvertragliche Pflichten: Zu kurze Mängelbesichtigung aufgrund von Mieterverhalten: fristlose Kündigung
Erlaubt der Mieter dem Vermieter nur eine gegenüber der gerichtlichen Gewährung deutlich kürzere Mängelbesichtigung und verbietet er ihm überdies, angeblich schadhafte Gegenstände zu berühren, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So hat es das Amtsgericht (AG) Hamburg entschieden.
Vermieter wollte geltend gemachte Mängel besichtigen
Eine Mieterin hatte verschiedene Mängel geltend gemacht (defekte Steckdose, qualmendes Ceranfeld). Das wollte sich der Vermieter ansehen. Um dies durchzusetzen, musste er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht bewilligte eine 30-minütige Besichtigung.
Mieterin stellte sich quer
Die Mieterin erlaubte dem Vermieter nur zehn Minuten. Sie schrieb ihm u. a.: „Sie dürfen die Steckdose und das Ceranfeld ansehen aber nicht anfassen.“ Daraufhin kündigte der Vermieter ihr fristlos.
Amtsgericht gab Vermieter Recht
Das wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Der Vermieter klagte auf Räumung. Überraschend gab die Mieterin die Wohnung noch vor einer Entscheidung des Gerichts heraus. Der Vermieter nahm die Klage zwar zurück. Er verlangte aber von der Mieterin, ihm die vorgerichtlichen Kosten der Kündigungserklärung zu ersetzen (rund 1.200 Euro). Das AG gab ihm Recht: Er habe darauf einen Anspruch, weil die Mieterin das vorherige Urteil missachtet hatte. Hierdurch habe sie ihre mietvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.
Quelle | AG Hamburg, Urteil vom 4.7.2025, 49 C 237/24
Firmenfahrzeuge: Vertragswidrig geparkt? Vermieter darf nicht ohne Weiteres abschleppen lassen!
Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen lassen. Ihn trifft eine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht, zunächst abzumahnen bzw. eine Unterlassungserklärung zu fordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. So entschied es das Amtsgericht (AG) Bottrop.
Vermieter ließ Firmenfahrzeuge abschleppen
Ein Vermieter ließ wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, geparkt auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks, abschleppen. Für die Kosten verlangte er Ersatz.
Das AG wies die Klage ab. Das Gericht sah in den Abschleppvorgängen einen Verstoß gegen das Schikaneverbot und gegen Treu und Glauben. Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter müsse zunächst abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies gelte auch, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut abstelle.
Amtsgericht: Verstoß gegen das Schikaneverbot
Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem vor Ort zum Entfernen des Fahrzeugs ansprechen können. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da sie den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigten. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide aus, da Besitzschutzansprüche durch Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzt seien.
Quelle | AG Bottrop, Urteil vom 28.11.2024, 8 C 126/24
WEG-Recht: Sanierungsbeschluss: „Drei-Angebots-Regel“ wankt
Das Fehlen von drei Vergleichsangeboten führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Beschlusses. Voraussetzung: Der Sanierungsbedarf steht objektiv fest und ist sachverständig belegt. So entschied es das Amtsgericht (AG) Hamburg.
Das war geschehen
Die Anfechtung richtete sich gegen mehrere Sanierungsbeschlüsse. Beanstandet wurde u. a., dass keine drei Vergleichsangebote vorlagen und deshalb die Entscheidungsgrundlage unzureichend vorbereitet gewesen sei. Der Einladung zum TOP „Sanierung der südlichen Fassade“ (Kosten rund 30.000 Euro, je Eigentümer gut 10.000 Euro) war nur ein Angebot beigefügt. Ein weiteres ging kurz vor der Versammlung per E-Mail zu.
Anfechtung ohne Erfolg
Die Anfechtung blieb ohne Erfolg. Zwar werde in der Rechtsprechung vielfach angenommen, das Gebot der Wirtschaftlichkeit verlange regelmäßig drei Vergleichsangebote, um technische Lösungen vergleichen und eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, so das AG. Ein starres Erfordernis von drei Angeboten bestehe jedoch nicht.
Es muss nicht stets das preisgünstigste Angebot genommen werden
Zweifelhaft sei dies schon deshalb, weil die Wohnungseigentümer nicht verpflichtet seien, stets das billigste Angebot zu wählen. Erhaltungsmaßnahmen dürften auch nicht blockiert werden, wenn ein Sanierungsbedarf objektiv besteht und – wie hier durch ein Gutachten – sachverständig abgesichert ist. Maßgeblich seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wie Auftragsvolumen, Bedeutung der Maßnahme, erfolglose Anfragen bei weiteren Firmen oder das Vertrauen in bewährte Unternehmen.
Danach waren hier zwei Angebote trotz des erheblichen Volumens ausreichend. Auch mussten die Vergleichsangebote nicht zwingend innerhalb der dreiwöchigen Einladungsfrist vorliegen. Entscheidend sei, dass die Eigentümer hinreichend vorbereitet waren. Hinzu komme, dass eine dritte Firma trotz mehrerer Ortstermine kein Angebot abgegeben habe und die erheblichen Schäden sachverständig bestätigt waren.
Fazit
Drei Vergleichsangebote sind kein starres Erfordernis. Entscheidend ist, dass die Eigentümer auf einer sachgerechten Grundlage ihr Beurteilungsermessen zumutbar ausüben können. Ein Sachverständigengutachten, zwei ernsthafte Angebote und die erkennbar dringende Sanierungsbedürftigkeit können im Einzelfall ausreichen. Aktuell hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Gutachters keine Alternativangebote vorliegen müssen.
Quelle | AG Hamburg, Urteil vom 11.6.2025, 9 C 448/24; BGH, Urteil vom 18.7.2025, V ZR 76/24
Verbraucherrecht
Gewährleistung: Streit nach Verkauf eines Pferdes: Käuferin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier
Auch die Verkäuferin eines Pferdes kann – wie bei einer Sache – wirksam ausschließen, für „Mängel“, also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres, einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen, wie das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil festgestellt hat. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist. Die Klage einer Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurückhaben wollte, hatte deshalb Erfolg.
Haftungsausschluss im Vertrag
Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 Euro. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden.
Pferd lahmte – aber ab wann?
Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt). Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe.
So ging die Beweisaufnahme aus
Das LG ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde. Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe.
Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre.
Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen.
Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 1.8.2025, 7 O 257/22, PM vom 27.8.2025
Gebrauchtwagenkauf: Auch der „gute Glaube“ hat seine Grenzen
Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden: Ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter bindet den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrags bevollmächtigt ist.
Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf
Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal, vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden.
Umfassende Zusatzvereinbarung zugunsten des Käufers
Was der Käufer nicht wusste: Der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente.
Mängel: Käufer machte seine Rechte geltend – ohne Erfolg
Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadenersatz in Anspruch.
Autohaus muss für Verhalten des Verkäufers nicht einstehen
In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Auch das OLG hat die Klageabweisung des LG im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat das OLG in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein.
Käufer war in diesem Fall nicht schutzwürdig
Insoweit sei der Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber. Insbesondere gilt dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels aufgrund der vom Käufer vorformulierten Garantievereinbarung eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte – ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad.
Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen – die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschluss nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen.
Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden.
Quelle | Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 27.12.2024, 8 U 175/22, PM vom 18.7.2025
Verkehrsrecht
Verkehrsunfallverletzung: Haushaltsführungsschaden: Es muss mindestens der Mindestlohn sein
Sog. Tatrichter, also Richter, die über die Tatsachen des Falls entscheiden, sind in der Schätzung eines Schadens ziemlich frei. In einem aktuellen Fall ging dies dem Bundesgerichtshof (BGH) jedoch zu weit.
Haushaltsführungsschaden mit 12 Euro pro Stunde angesetzt, nur 8 Euro bekommen
Der nach einem Verkehrsunfall verletzte Kläger verlangte seinen Haushaltsführungsschaden mit einem Stundensatz von 12 Euro ersetzt. Das Landgericht (LG) änderte die zusprechende Entscheidung des Amtsgerichts (AG) auf 8 Euro.
Das Hauptargument des LG: Es sei unerheblich, dass man für diesen Preis – legal – keine Haushaltshilfe engagieren könne, da es lediglich um die Abrechnung eines fiktiven Haushaltsführungsschadens gehe. Da es nicht um die Entlohnung konkret eingestellter Fachkräfte gehe, spiele auch der gesetzliche Mindestlohn keine Rolle.
Bundesgerichtshof spricht Klartext
Das machte der BGH nicht mit. Die Freiheit des Tatrichters bei der Schadenschätzung bedeutet nicht, so der BGH, dass er ins Blaue hinein schätzen darf. Er muss die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung darlegen.
Der pauschale Verweis auf die Rechtsprechung anderer Gerichte – hier auf das Oberlandesgericht (OLG) München – reiche nicht. Dies gelte erst recht, wenn die andere Entscheidung andere Zeiträume und damit ein anderes Lohnniveau betreffe.
Der BGH weiter: Der in dem maßgeblichen Zeitraum geltende Mindestlohn bildet die Untergrenze des Bruttolohns. Auf dessen Grundlage kann der für den Haushaltsführungsschaden maßgebliche Nettolohn ermittelt werden. Wenn der Tatrichter nach dem gesetzlichen Mindestlohn rechnen will, muss er aber nachvollziehbare Gründe dafür nennen, warum gerade dieser (und kein höherer Lohn) vom Geschädigten für eine Ersatzkraft zu zahlen wäre.
Auf die Schätzungsgrundlage kommt es also an. Am besten rechnet der Geschädigte konkret vor.
Quelle | BGH, Urteil vom 16.7.2024, VI ZR 243/23
Verkehrsverstöße: Handy am Steuer und Geschwindigkeitsübertretung: 18 Monate Fahrtenbuch
Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt. So hat es das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Zwei Verkehrsverstöße
Ein in Bottrop zugelassenes Fahrzeug wurde in Düsseldorf im „Kö-Bogen-Tunnel“ mit 9 km/h mehr als erlaubt „geblitzt“, während der Fahrer mit einem Handy in der Hand telefonierte. Am Abend des folgenden Tages wurde das Fahrzeug im Düsseldorfer Rheinufertunnel „geblitzt“, es war 21 km/h zu schnell. In beiden Fällen wäre neben einer Geldbuße die Eintragung jeweils eines Punktes in dem als „Verkehrssünderregister“ bekannten Fahreignungsregister erfolgt.
Halter gab an, nicht gefahren zu sein
Auf die Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte der als Fahrzeughalter angehörte Kläger zunächst nicht. Gegen die dann erlassenen Bußgeldbescheide legte er Einspruch ein. Dazu fügte er den Ausdruck einer E-Mail bei, in der er auf einen Einspruch in einem weiteren Bußgeldverfahren Bezug nahm und angab, das Fahrzeug nicht gefahren zu sein. Auf weitere Nachfragen der Ermittlungsbehörde zum Fahrer reagierte er nicht. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, weil der auf dem Foto zu erkennende Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Behörde ordnete Fahrtenbuch an Die zuständige Behörde in Bottrop ordnete gegenüber dem Kläger an, für das Fahrzeug 18 Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren teilte er mit, er habe im Bußgeldverfahren doch per E-Mail mitgeteilt, nicht der Fahrer gewesen zu sein. Die Behörde entgegnete, die E-Mail betreffe wohl einen anderen Verkehrsverstoß. Denn sie sei drei Tage vor dem ersten der beiden Verkehrsverstöße bei der Ermittlungsbehörde eingegangen. Es sei eher unüblich, dass sich ein Fahrzeughalter vor Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Fahrzeugführer ausschließe und dies auch noch der Bußgeldstelle mitteile. Entscheidend sei, dass der Kläger zu keiner Zeit Mithilfe bei der Fahrerfeststellung geleistet habe.
So entschied das Verwaltungsgericht
Dies sah auch das VG so und wies die Klage ab. Die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Behörde musste nicht weiter „in’s Blaue hinein“ nach möglichen Fahrern des Fahrzeugs suchen – auch nicht in der Nachbarschaft des Klägers, wie dieser meinte. Denn er hat erkennbar die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Fahrtenbuchauflage dient in derartigen Fällen dem Schutz der Allgemeinheit. Das Fahrtenbuch soll helfen, bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug den Täter feststellen zu können. Die Dauer einer solchen Anordnung bemisst sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes im Einzelfall.
Die Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr bei einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist, den Fahrer des Fahrzeugs festzustellen. Ein Verkehrsverstoß ist erheblich, wenn neben einer Geldbuße mindestens ein Punkt in der „Verkehrssünderdatei“ einzutragen wäre. Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Art und Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit darf sie an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten.
Dieser hat durch die Anhörung im Bußgeldverfahren – selbst, wenn er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann – die Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Insbesondere muss er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten des Fahrzeugs fördern.
Aussichtslose Ermittlungen: Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt
Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung ab und liegen der Bußgeldbehörde sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Sie kann das Bußgeldverfahren dann einstellen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen.
Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4.6.2025, 14 K 6335/24, PM vom 10.7.2025
Kaufvertrag: Autobesitzer scheitert mit Widerruf von Tesla-Online-Kauf
Neufahrzeuge werden heute häufig online gekauft. Verbrauchern steht dabei grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, das sie nicht begründen müssen und über das der Verkäufer ordnungsgemäß belehren muss. Damit hat sich das Landgericht (LG) Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung befasst und die Klage eines Tesla-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs abgewiesen. Der Käufer hatte geltend gemacht, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, weshalb dieses erst 12 Monate später als vorgesehen erloschen sei.
Kaufvertrag wegen Mängeln widerrufen
Im konkreten Fall hatte der Ludwigshafener über eine Online-Plattform einen neuen PKW Tesla, Model Y, für mehr als 65.000 Euro gekauft. Tesla hatte dem Bestellformular eine selbst entworfene Widerrufsbelehrung beigefügt. Ende Dezember 2022 wurde das Fahrzeug ausgeliefert. Der Käufer nutzte es ein knappes Jahr, wollte es dann aber wieder loswerden und berief sich auf zahlreiche Mängel, die Tesla sämtlich bestritten hat.
Ende November 2023 widerrief der Ludwigshafener schließlich den Vertrag unter Hinweis auf sein gesetzliches Widerrufsrecht als Online-Käufer. Er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil Tesla nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet habe. Das stattdessen genutzte Formular sei dagegen nicht hinreichend klar abgefasst, die Telefonnummer der Firma sei nicht angegeben und über die Höhe der Rücksendekosten des Fahrzeugs sei nicht aufgeklärt. Der Widerruf sei daher trotz des Zeitablaufs wirksam und er schulde aufgrund der fehlerhaften Belehrung auch keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.
Käufer hatte zu lange gewartet
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Käufer habe nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr, den Online-Vertrag zu widerrufen. Tesla habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen; diese sei lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg. Auch im hier verwendeten Text seien die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. So seien weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des PKW gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Insgesamt sei der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Auch die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug habe der Käufer sämtlich nicht nachgewiesen.
Quelle | LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.5.2025, 4 O 114/24, PM vom 30.7.2025
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
„Hatefluencer“: Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern
Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Darum ging es
Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u.a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u.a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X.
In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das LG hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat das OLG das Urteil teilweise geändert.
So sah es das Oberlandesgericht
Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete das OLG seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe.
Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell, „diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“.
Kein Wettbewerbsverhältnis
Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte das OLG aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewerte die Beiträge der Klägerin.
Öffentliche Auseinandersetzungen keine Beeinträchtigung
Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte das OLG seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (LG) selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch.
Keine geschäftlichen Handlungen
Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei.
Quelle | OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, 16 U 80/24, PM 45/25
Geschlechtsneutrale Sprache: Handelsregister: „Geschäftsführer“ ja, „Geschäftsführung“ nein
Das Handelsregister kennt keine „moderne Sprache“. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.
Antrag auf Eintragung des Begriffs „Geschäftsführung“ im Handelsregister
Es ging um den neuen Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Im Rahmen einer „zeitgemäßen Neufassung“ sollte der vermeintlich überholte Begriff des „Geschäftsführers“ geschlechtsneutraler mit dem Begriff „Geschäftsführung“ formuliert werden. Die GmbH beantragte die Änderung im Handelsregister – das Amtsgericht (AG) wies das allerdings zurück.
Auch das OLG vertrat diese ablehnende Haltung. Im Handelsregister erfasste Vertretungsregelungen seien an die gesetzliche Bezeichnung gebunden. Die Bezeichnung „Geschäftsführung“ entspreche nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Sie sei irreführend, weil sie auch die Deutung zulasse, es handele sich bei den Ermächtigten um Gruppen, und nicht um Einzelpersonen.
„Moderne Sprache“ nicht eindeutig Das OLG: Das GmbH-Gesetz verlange einen eindeutig definierten Repräsentanten. Das gewährleiste die Bezeichnung „Geschäftsführung“ gerade nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch adressiere die „Geschäftsführung“ nur die Leitungs- und Vertretungsfunktion als solche. Über den Inhaber dieser Funktion sage sie nichts aus.
Zurückhaltung bei gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen
Mit gesetzlich nicht vorgesehenen Formulierungen sei daher Zurückhaltung geboten, so das OLG weiter. Rechtssicherheit gehe vor, auf „moderne“ oder „unmoderne“ Formulierungen komme es nicht an.
Quelle | OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025, 3 Wx 85/25
Arbeitgeber: Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant
Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert.
Die Sozialversicherungsrechengrößen sind von Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.
Nachfolgend sind einige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):
- Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 8.450 Euro (8.050 Euro) im Monat
- Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: 10.400 Euro (9.900 Euro) im Monat
- Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.812,50 Euro (5.512,50 Euro) im Monat
- Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 Euro (6.150 Euro) im Monat
Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“
Berechnung der Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2025 beträgt 1,27 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,27 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,27 Prozent*
- für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.
Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).
Übersicht / Basiszinssätze
| Zeitraum | Zinssatz | |
|---|---|---|
| 01.01.2025 bis 30.06.2025 | 2,27 Prozent | |
| 01.07.2024 bis 31.12.2024 | 3,37 Prozent | |
| 01.01.2024 bis 30.06.2024 | 3,62 Prozent | |
| 01.07.2023 bis 31.12.2023 | 3,12 Prozent | |
| 01.01.2023 bis 30.06.2023 | 1,62 Prozent | |
| 01.07.2022 bis 31.12.2022 | -0,88 Prozent | |
| 01.01.2022 bis 30.06.2022 | -0,88 Prozent | |
| 01.07.2021 bis 31.12.2021 | -0,88 Prozent | |
| 01.01.2021 bis 30.06.2021 | -0,88 Prozent | |
| 01.07.2020 bis 31.12.2020 | -0,88 Prozent | |
| 01.01.2020 bis 30.06.2020 | -0,88 Prozent | |
| 01.07.2019 bis 31.12.2019 | -0,88 Prozent | |
| 01.01.2019 bis 30.06.2019 | -0,88 Prozent | |
| 01.07.2018 bis 31.12.2018 | -0,88 Prozent | |
| 01.01.2018 bis 30.06.2018 | -0,88 Prozent | |
| 01.07.2017 bis 31.12.2017 | -0,88 Prozent | |
| 01.01.2017 bis 30.06.2017 | -0,88 Prozent | |
| 01.07.2016 bis 31.12.2016 | -0,88 Prozent | |
| 01.01.2016 bis 30.06.2016 | -0,83 Prozent | |
| 01.07.2015 bis 31.12.2015 | -0,83 Prozent | |
| 01.01.2015 bis 30.06.2015 | -0,83 Prozent | |
| 01.07.2014 bis 31.12.2014 | -0,73 Prozent | |
| 01.01.2014 bis 30.06.2014 | -0,63 Prozent | |
| 01.07.2013 bis 31.12.2013 | -0,38 Prozent | |
| 01.01.2013 bis 30.06.2013 | -0,13 Prozent | |
| 01.07.2012 bis 31.12.2012 | 0,12 Prozent |